(122)tribution betreffent, so wol gegen den Durchleuchtigen HochgebohrnenWolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graven bey Rhein, Hertzogen in Bäy-ern / Graven zu Veldentz und Sponheimb / Unseren lieben Vetter / Schwa-gern und Fürsten, als vorgedachter Ritter- und Landschafft dero Hertzog-thumber Gülich- und Berg abgeordneten am andern dieß Monats Octo-bris unsere resolutiones beyderseits ergehen haben lassen / wie solch von Wortzu Wort hernach folgen und also lauten.Er Röm. Käys. Majest. Unserm Allergnä-digstem Herrn / ist Allerunthänigst und außführlich referirtund vorgetragen worden, was der Durchleuchtigst Hochge-bohrner Fürst, Herr Wolffgang Wilhelm, Pfaltz-Gravebey Rhein rc. auff der Gülich- und Bergischen Ritterschafftund Land=Stände gravamina, insonderheit die Contribution betreffendeso wol mündlich bey denen mit Ihrer Fürstlichen Durchleuchtigkeit darü-ber gepflogenen gütlichen conferentzen / als auch hernach in Schrifftenvorbracht / und eingewendet / befinden aber nichts erheblichs / warumb Sievon den vorigen Rescriptis und Verordnungen, welche dieses puncten hal-ben unterschiedlich abgangen, weichen solten, sondern vielmehr, daßIhre Fürstliche Durchleuchtigkeit schuldig / die geklagte gravamina abzu-schaffen, und hinführo deren sich gäntzlich zu enthalten, wie dann IhreKäyserliche Majestät / auß tragendem Hohem Käyserlichem Ampt, hie-mit alles das jenige, was dem in anno 1627. erkennte, und auff IhrerDurchleuchtigkeit beschehene Erklärung, daß die Ständ weiter mit de-nen damahls geführten Klagen nicht gravirt werden solten / zurückgefor-derten mandato, auch denen darnach darüber erfolgten Rescriptis, War-nungen und Erinnerungen / so wol Ihrer Durchleuchtigkeit erfolgten selbsteigenen Erklärungen zugegen vorgenommen, gäntzlichen cassirt undauffgehaben, und Seiner Fürstlichen Durchleuchtigkeit hiemit ernstlichbefohlen haben wollen, die Ständ mit solchem weiter nicht mehr zu be-schweren, noch auch an prosequirung ihres Rechtens, mit Verbietungnothwendigen Anlagen und Zusammenkünfften zu verhinderen, viel-weniger einen oder andern ihres Mittets, umb deßwegen, daß sie ihrenrecurs pro justitia zu Ihrer Käyserlichen Majestät genommen / mit Be-drohung oder andere Thätligkeit anzufassen, alles bey Vermeydung de-ren in anno 1628. ertheilten und anjetzo wiederumb vernewerten Protecto-rio einverleibten Pön, und andern gebührenden Einsehens, welches Ih-re Kayserliche Majest. besagtens Herrn Pfaltz-Graven Durchl. zu end-lichen Bescheid anzudeuten befohlen, wir verbleiben Deroselben mit Vet-ter- und Schwägerlichen Hulden, Kayserlicher Gnaden und allem gutenforderst wol zugethan und gewogen.Signatum zu Eberstorff unter Ihrer Käyserlichen Majest.auffgedrucktem Secret-Insiegel / den 2. Octobri-anno 1635..—USTI-.
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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