L. M.
(112)Bescheidt für Pfaltz=Newburg in der zwischen Ih-rer Fürstl. Durchl. und der Gülich- und Bergischer Land-Ständengehabter Commission. 11. Octobris 1638.Principium.Er Röm. Käyserl. auch zu Hungaren undBoheimb Königl. Mayst. Unserem Allergnädigsten Her-ren, ist in Unterthänigkeit außführlich referirt und vorge-Sbracht worden, was bey der von deroselben angeordnetenKäyserl. Commission deß Durchleuchtigsten Fursten undHerren / Herren Pfaltz-Graff Wolffgang Wilhelm zu Newburg anDero Käyserl. Hoff anwesender Herr Sohn, der auch DurchleuchtigsteFürst und Herr / Herr Philipps Wilhelm rc. Nahmens Ihrer Fürstl.Durchl. Herren Vatters durch ihre hierzu Deputirte Rähte / und dan glei-cher gestalt die alhie anwesende der Gülich- und Bergischer Land-Stän-den Ritterschafft und Stätte Abgeordnete über die hievor zwischen ihnenvorgewesene und anjetzo von newen entstandene differentien mit mehre-rem vor und angebracht, auch ein jedertheil umb Abhelff und Remedi-rung derselben gehorsamblich gebetten hat.I. Clausula Concernens.Dahingegen von der Gülich- und Bergischen Land-Ständen Ritter-schafft und Stätten Abgeordneten wegen Erörter= und Abstellung derennoch übrigen / und von Ihnen geklagten Gravaminum gebetten worden.haben Ihre Käyserl. Mayst. so viel die Publicirung der Patenten und derStänd Zusammenkunfft zu Cöllen betrifft, sich Allergnädigst erinnert,daß sie unterm dato den 22. Martii dieses noch lauffenden Sechszehenhun-dert und Acht und Dreissigsten Jahrs, den Ständen solche Publicirungund Convocation der Stätt und Dorffschafften (Sintemahlen ohne Ver-willigung dieses die den Ständen verwilligte Collection der Zweyhun-dert und Viertzig Monaten, wie auch die Beytreibung der nottürfftigenCollecten zu Vorstellung ihres Rechtens nit mögen erhoben werden) Al-lergnädigst verwilliget, dabey sie es auch nachmahlen verbleiben lassenII. Clausula Concernens.Gleich woll aber wan man etwa vorfallender Mißverständtnus hal-ber zu einem gewissen Schluß auff den Land-Täge nicht gelangen köntedie Stände wie hiebevoren geschehen / und dessen sich Jhre Fürstl. Durchlso hoch beschwärt, unverrichter sachen voneinander reisen, und also sichdas gantze Hauptwerck zerschlagen solte, als haben sich mehr Allerhöchstgemelte Ihre Käyserl. Mayst. hierüber dergestalt Allergnädigst resolyirt,daß wan sich die Stände deß Schlusses untereinander sich nicht vergleichenkönten, alsdan ein jedertheil absonderlich seine Notturfft mit allen Umb-ständen, und Ursachen, auch waran es endlich erwunden, daß man sichschließlich nicht vereinigen können, Jhre Käyserl. Mayst. Unterthänigstberichten / und von deroselben darüber des außschlages gewertig seyn.FINIS.So mehr besagtens Herren Pfaltz-Graffens Fürstl. Durchl. und derGülich- und Bergischer Land-Ständen Deputirten zum Bescheid zu er-theilen Allergnädigst anbefohlen worden / denen mehr Hochgedachte Käy-serl. Mayst. mit Kayserlichen Gnaden und allem guten wollgewogen ver-bleiben. Sign. zu Prag den 11. Octobris Anno 1638.Folgt