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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(111)hibirt / warbey es auch Wir nachmahlen bewenden lassen; Aber nit wenigerbefehlen Wir Dr. Ld. daß die eigenmächtig angestelte Werbungen (ausser-halb was ihr Contingent in puncto securitatis publicæ auff dem Reichs=Tagbetrifft und Steur Außschreibung krafft des Land-Tags Abscheidt Reversa-len und Vergleich alsobalden ab= und einstelle / der Land=Ständen SyndicumLicentiatum Mülheimb ungehindert ihrer gegen denselben gethaner Ver-ordnung zu seinem dienst / auch zu denen Land-Tägen und Land-TageHandlungen frey und unbeeinträchtiget admittire und zulasse, die Land-schaffts Cassa, so balden die Land-Stände ihrem eignen erbiethen gemäßdie Rechnung und Nachweisung, wo die Gelder hin verwendet worden.erstattet haben werden, wider eroffne, und die Gelder ad destinatos ususverwenden lasse, auch in den übrigen geklagten Gravaminibus viel besagteLand-Stände gegen ihre Privilegia, Altherkommen Recht und Gerech-tigkeit / auch erhaltene Mandata, Rescripta Protectoria und res judicatasnicht beschwäre, und das solches beschehen, innerhalb den nechsten zweyMonaten von der Insinuation diß anzurechnen / an Unserem Käyserl. Hoffglaublichen darthue und bescheine / gestalten Wir denen Land-Ständennach Außweiß hiebey verwahrter Abschrifft, was sie ihres Orts hinwie-derumb beobachten sollen / schon durch ein absonderliches ernstes Rescriptgemessen anbefohlen haben/ hieran geschicht Unser Gnädigst und zuver-lassiger Will, und Meinung, und Wir seind Dr. Ld. mit rc. Wien den 8.Junii 1672.Heut dato den 12. Julii 1672. ist vorstehendes Käyserl. Rescript in Ori-ginali nebenst einer Copey Herren Frantz Weynandt Bertrams / alsFürstl. Pfaltz Newburgischer Agenten zu recht Insinuirt worden, dessenZeugnus mein eigen Handschrifft und vorgetrucktes Pittschafft. ActumWien ut supra.(L.S.)Georg Stambler Römischer Käyserl. MaystReichs-Hoff-Rhats Thurhüter.Formula Juramenti.Ch N. N. Schwere zu Gott / daß ich das je= N.13.nig, was alhie gehandelt geredet, von einem und anderenvotirt, und ins gemein concludirt wird, nicht will offenbah-ren, Schrifft-nach Mündtlich, wie solches gedacht werden.und geschehen mögte dardurch das jeniges, wie obgemel. of-fenbahret werde, und wehrender dieser Versamblung anders nit votirenoder dirigiren, als in meinem Gewissen finde, dem lieben Vatterlandund Posterität ersprießlich / und der von sambtlichen Ständen auffgerich-ter Union mich gemäß verhalten, auch nit in particulari zu Ihrer FürstlDurchl. gehen, von Land-Tags sachen reden, wie solches auch seyn mög-te / darfür bitten / und wolle auff dem fall begehren / daß einer oder zweydarbey erfordert werden mögen.Was mir allhie vorgelesen, und wohl eingenommen, dem wil ichalso trewlich nachkommen / als mir Gott helffe etc.Bescheid