(109)Nahmen haben mag, auch bey diesem unserem Käyserlichen Schütz, vonUnserentwegen manuteniren und handhaben / auch gegen die jenige / soSie darwieder anfechten solten / gebührende assistentz leisten / und ausserordentlichen Rechtens mit nichten graviren oder beschwären lassen / als liebeinem jeden seye / Unsere und deß Heiligen Reichs schwäre Ungnad / undStraff, auch darzu ein Poen, nemblichen hundert Marck LöttigesGolds zu vermeiden / die ein jeder so offt er freventlich hierwider thäte / halbin unsere Käyserliche Kammer, und den anderen halben Theil, vielge-melter Ritterschafft, Ständen und Stätten oder deme so hierwider belei-diget würde, unnachläßlich zu bezahlen, verfallen seyn solle; Mit Urkunddieß Brieffs besiegelt, mit Unserem Käyserlichen auffgetruckten Secret-Insiegell, der geben ist, in Unser Statt Wien den 20. Novembris AnnoSechszehenhundert Ein und Siebentzigst / Unserer Reiche deß Römi-schen im Vierzehenten, deß Hungarischen im Siebenzehnten, und deßBohemischen im Sechszehenten.LEOPOLDT.(L.S.)Vr. LEOPOLDT Wilhelm Graffzu Königseggh.Ad Mandatum Sacræ CæsareæMajestatis proprium.Wilhelm Schröder.Jr Bürgermeistere und Rath deß Heiligen Reichs Freyer StattSTöllen / Thuen kund zeugen und bekennen hiemit öffentlich / dasgegenwertig Copeylicher Abtruck mit deme Vns vorbrachtenWahren auff Pergamen, beschriebenem Käyserl. Original Protectoriodurch Unsern hierunten benenten Secretarium mit fleiß conferirt, unddamit von Wort zu Wort gleich lautendt-angeregtes Original auch anPergamen, Schrifft, Unterschrifft, und Ihrer Kayserl. Mayst. UnsersAllergnädigsten Herrn auffgetrücktem Secret-Insiegel unradirt / uncan-cellirt, ungebrochen, und allerdings ohne Argwohn befunden worden. ZuUrkundt Unsers auffgetruckten Secret-Siegels / Signatum den Fünff undZwäntzigsten Tag Monats Novembris Anno 1672.(L.S.)G. Schülgen m.p.Sententia Paritoria de 8. Junii 1672.L.K.N sachen N. der Land-Ständen beyderHertzog-Thumben Gülich und Berg Klägeren an einem ent-gegen und wider Herren Hertzogen Philipp Wilhelmen zuNewburg Beklagten am anderen theil Mandati RevocatoriAttentatorum ist Klägeren ihr der declarationis poenae und ar-ctiorum halber beschehenes begehren noch zur zeit abgeschlagen / son-deren dem Herren Beklagten seines gethanen Einwendens ungehin-dert, glaubliche anzeig und beweiß zu thun, daß dem außgangen-verkündigt= und reproducirten Käyserl. Mandat alles seines inhaltsgelebt, und ein würckliches gnugen geleistet hiemit nachmahlsZeitO 3
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
109
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten