(108)Dörfferen, Adlichen Häuseren und Wohnungen auch Stätten, FleckenHöffen, Weyeren, und allen anderen Güteren, ligend- und fahrenden,Lehen und Eigen, auch Officien und Ambteren, so sie jetzo haben, oder inskünfftig mit rechtmäßigem Titul an sich bringen mögten, sambt ihrenFreyheiten, Immunitäten, Recht und Gerechtigkeiten, PfandschafftenRhenten, Zinßen und Einkommen wo und welcher Enden die in gedach-ten Fürsten-Thumben Gülich und Berg oder anderen Landen gelegenseynd / wie die genennet werden können / oder mögen / nichts davon auß-genohmen, nun hinfür an ewiglich für uns und unseren Nachkommenenam Heiligen Römischen Reich, in unserm, und deß Heiligen Reichs son-derbahren Verspruch, Schutz, Schirm und Protection gnädigst an= undauffgenommen, und darin empfangen haben, thun das, nehmen undempfangen Sey auch also hiemit / darin wissentlich in krafft dieß Brieffs,und meinen, setzen, und wollen, das obbemelte Gülich- und BergischeRitterschafft / Stände und Stätte ins gesambt und ein jeder absönderlich,sambt ihren Weiberen, Kinderen, Dieneren, Unterthanen, Haußgesindt,Brodtgenossen, Hindersassen und Verwandten, auch die jenigen, so beyobangeregter klag interessirt seyn, neben ihren Directoren, AdvocatenConsulenten / Rahtsgeberen und Syndicis, und alle andere / so hier zuund in andern Sachen gebraucht worden, und fürters gebraucht werdenmöchten, mit allen ihren Leib-Haab und Güteren, ligendt, und fahren-den, Lehn und Eigen, auch Freyheiten, Immunitäten, und Gerechtig-keiten, Pfandtschafften, Einkommen, Rhenten, und Zynßen, auch Of-ficien und Ambteren, auch allen anderen wie obstehet, nichts davon auß-genohmen / unter und in solchen Käyserlichen Verspruch / Schutz / Schirmund Protection jederzeit seyn, und bleiben, auch alle und jede Recht undGerechtigkeit, Immunitäten, Beneficien, Freyheit, Vortheil und Ge-wonheit haben / sich deren ferner gebrauchen und geniessen sollen und mö-gen, wie andere unsere und des Heiligen Reichs Stände und Untertha-nen, so mit dergleichen Käyserlichen Schütz, Schirm und Protectoriobegabt und versehen seynd, haben, erfrewen und geniessen, von allermän-niglich unverhindert / doch sollen Sie einem jeden / so rechtmäßige Spruchund Forderung in einige weg zu ihnen zu haben vermeinet, umb dersel-ben Spruch, und Forderung willen, an Orthen und Enden, wo sichs ge-bühret/ Rechtens Statt thuen und deme nit vor sein. Und gebieten daraufallen und jeden Chur-Fürsten Fürsten, Geist- und Weltlichen Prälaten,Graffen, Freyherren, Ritteren, Knechten, Land-Marschallen, Lands-Haubtleuthen, Landt-Vögten, Hauptleuthen, Vitzthumben, Vögten,Pflegeren, Verweseren, Ambtleuthen, Land-Richteren, Schultheissen,Bürgermeisteren, Richteren, Räthen, Bürgeren, Gemeinden und sonstallen anderen Unseren und des Reichs-Unterthanen und Getrewen, wasStandt / Würden oder Wesens die seynd / in specie aber / obbemeltesPfaltz-Newenbürgischer Liebden und deroselben Regierung zu Düssel-dorff, ernstlich, und wollen daß Sie mehrgemelte Gülich- und Bergi-sche Ritterschafft, Ständt, und Stätte, auch deroselben Weiber, Kinder,Diener / Unterthanen / Hindersassen / Haußgesindt / Brodtgenossen undVerwandten / auch alle die ihrige wie gemelt / unter und in solchem unse-rem Käyserlichen Schütz / Schirm und Protection rühiglich bleiben las-sen, darwider nicht anfechten, oder sie von ihren habenden Rechten undGerechtigkeiten, Freyheiten, Immunitäten, und Altenherkommen be-schwären / auch weder ein oder den anderen auß ihnen / umb obangezoge-ner an unserem Käyserlichen Hoff, angestelten Klag wegen, in einigeWeg bekümmeren / oder betruben / sonderen dieselbe / und die ihrige sambtund sonderlich, bey den ihrigen, und was denselben zugehörig, wie dasNah-
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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108
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