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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(105)seyn / mit Urtheil und Recht zu sprechen zu erkennen / und zuerklärenoder aber erhebliche Ursachen, ob sie einige hätten, warumben solche Er-klärung nit beschehen solte, dargegen in Rechten vorzubringen, undMündlich entscheids und erkäntnus darüber zu gewarten; Wan Dr. Ld.nun kommet und erscheinet alsdann also oder nit, so wird nichts desto we-niger auff des gehorsamen theils ferner Anruffen und Bitten mit gedach-ter Erklärung Erkändtnus und anderen Verfahren gehandlet / und pro-cedirt werden, wie sich daß seiner Ordnung nach eignet und gebühret, dar-nach wissen Dr. Ld. sich zurichten. Geben in Unser Statt Wien den Sechs-zehenden Novembris Anno Sechszehen hundert ein und Siebentzigs,Unserer Reiche deß Römischen im Vierzehenden / deß Hungarischen imSiebenzehenden, und deß Boheinibischen im Sechzehende.LEOPOLDT.(L.S.)Vt. LEOPOLDT Wilhelm Graff zu KönigsegghAd Mandatum Sacrae CaesareaeMajestatis proprium.Reinardt Schröder.Reſcriptum Communicatorium de 16. Novemb. 1671.LEOPOLDT &c.Ey Uns haben N.N. Land=Stände beyder 1.6.Hertzog-Thumben Gülich und Berg, vermög hierbey ver-Owahrter Abschrifft, sich in Unterthänigkeit ferner beklagtwas gestalt Dr. Ld. nit allein zu Behuff der vorigen den 28.theJulii nechst hierbey Uns eingereichten ferneren Gravaminibusgeklagter / den Fürstl. Pactis und Reversalibus zuwider einseitig ohn ihrvorwissen und belieben angeordneter neuer Werbung / und ohne auch daßsie nach Anlaß nach des Vergleichs und außgehändigten Fürstlichen Re-versalis de Anno 1649. so dan im Jahr 1668. mit deroselben eingangenerConditionibus auff einen Ordentlichen Land-Tag vorhin darin bewilli-get/ und solche per majora concludirt/ nebenst der vorhin geklagterhöchstkostbahrlicher Verpflegung schwären Fortificationen und primieræplanæ Gelder, so sich auff 100000. Reichsthaler ertragen dörffen, noch100000. Reichsthaler Werbgelder eigenmächtig hätten außgeschriebenund in die Aembter und Stätte obgemel. beyder Fürsten-Thumben Gü-lich und Berg repartiren lassen / sonderen auch den Spieß Ambtman zuMettman Cammeren und Obristen Wacht-Meisteren von Leib-Guar-die schon seines Ampts erlassen, und zwar zweiffels ohne auß keiner ande-rer Ursachen / als daß derselb von ihnen Bergischen Land-Ständen zu Be-fürderung des gemeinen Anligens / und Erhaltung des Landts thewr er-worbenen Freyheiten und Privilegien unter anderen mit Deputirt wordenseye / mit gehorsambster Bitt / Wir derowegen Gnädigst geruheten / ihnenhierunder Unser nottürfftige Käyserl. Hülff Rechtens mitzutheilen.Haben Dr. Ld. hiemit gleichfals einschliessen wollen, mit dem gnä-digsten Befelch / da sich die Sach angebrachter massen befindet / daß sie mitdergleichen Gravaminibus an sich halten / und klagende Stände mit der-gleichen