(104)Appellations-Process den Punctum Generalis Descriptionis der Frey=Adli-chen / Geist- und Lehn-Güter ohne unterscheid betreffend insinuirt wor-den, dieselbe auch darauff an Unserem Käyserl. Reichs-Hoff-Rhat er-schienen seyen, und ihren Gegenbericht loco exceptionum eingebracht undalso litem contestirt; So hätten sie zwaren der Rechtlichen zuversicht ge-lebt, Dr. Ld. wurden sich an den Allgemeinen und Reichs Constitutio-nem secundum quas lite pendente & in primis post inhibitionem Caesaream,nihil sit attentandum, neque innovandum, begnügen lassen / und ohne fer-neren thätlichen attentirens / den außschlag in der sachen / und Unsere Käy-serliche decision erwartet haben, deme aber zu wider müssen sie jetzo ley-der in der that erfahren, daß Dr. Ld. dero außgelassenes descriptiones-Edictad effect und völliger perfection zu bringen, sich via facti unternehmenthun / gestalten dan zu solchem End dieselbe unterm 30. Augusti nechsthinallen ihren Beampten ernstlich befohlen, daß sie sich nit allein gebührendtverantworten solten, warumb sie so langsamb mit berührter descriptionverfahren, und ob solches an ihnen oder anderen Beampten, auch Ad-lichen oder Un-Adlichen ermangele, sonderen auch, daß sie aller Ver-hinderung, Widersprechen, und Contradiction; sie seye auch von wemesie wolte / ungehindert / sothanen Edicts, ohne Zeit Verliehrung nachkom-men solten, und solches zwar bey suspension ihrer Aempteren, alles meh-reren Inhalts sub N. 1. hiebey kommenden Befelchs / und ihre der Land-Ständen uns überreichten gehorsambsten anruffens; Wann nun aber sol-ches alles nicht allein zu ihrem höchsten Nachtheil Schaden und præjuditzsonderen auch Unserer Käyserl. inhibition zugegen gereiche / und daherobillig ante omnia omni meliori modo zu revociren seye; Als haben unsSupplicanten diesem allem nach gehorsambst angeruffen und gebettenWir gnädigst geruheten ihnen hierunter unser Käyserl. Mandatum Revo-catorium attentatorum sine Claus. wider Dr. Ld zu erkennen / und ihnenandere nottürfftige Käyserl. Hülff Rechtens mitzutheilen: Inmassen sieauch erlangt daß Ihnen das gebettene Mandatum heut dato zu Recht er-kant worden ist; Gebieten demnach Dr. Ld. von Römis. Käyserl. Machtbey Poen Zehen Marck Löttigs Golts halb in Unsere Käyserl. Cammerund den anderen halben theil klagenden Land-Ständen unnachlässig zubezahlen ernstlich / und wollen daß alle seithero denen ihro insinuirten Käy-serl. Appellations-processen denselben zuwider angestelte proceduren er-gangene Befelchen und Verordnungen / und fort alle andere in der sachenvorgenommene und verübte attentata und innovationes als Unseren Käy-serl. inhibitori Gebott zuwider lauffendt / also bald nach Insinuir-oder Ver-kündigung dieses Unsers Käyserl. Gebotts revociren, cassiren, vernichtigen und alles widerumb in vorigen Stand, wie sichs vor berührten at-tentaten befunden, stellet, richte und restituire, deme allem also, und zuwider nicht thun, noch darin seumig oder ungehorsam seye als lieb Dr. Ld.ist obbestimbte Poen zu vermeiden, daß meinen Wir ernstlich, Wir hei-schen und laden auch Dr. Ld. von obberührter Käyserl. Macht, auch Ge-richt- und Rechtswegen hiemit, und wollen daß sie innerhalb den nechstenZweyen Monaten / von der Insinuir- oder Verkündigung dieß UnsereKäyserl. Gebotts, so wir Ihro vor den ersten anderen dritten, letztenund endlichen Gerichts-Tag setzen und benennen peremptoriè, oder ob der-selb kein Gerichts-Tag seyn würde den nechsten Gerichts-Tag hernachselbsten oder durch ihren Gevollmächtigten Anwalt an Unserem Käyserl.Hoff / welcher Orten derselb alsdann seyn wird / erscheine / glaubliche an-zeig und beweiß zu thun, daß diesem Unserem Käyserl. Gebott alles sei-nes inhalts gehorsamblich gelebt seye, wo nit, alsdan zu sehen und zu hö-ren / daß Sie umb ihres Ungehorsambs willen in obgemel. Poen gefallenseyn /
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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104
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