(103)Welche unterthänigste Einwilligung Ihre Für stl. Durchl. von DeroGülischen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten zu gnädigstemDanck angenommen / und ihnen darüber das gewöhnliche Reversal heraufzu geben befohlen. In Urkund der Warheit haben Ihre Fürstl. Durchl.diesen Abscheid mit eignen Händen unterschrieben/ und deroselben Hoff-Cantzley Secret unter aufftrucken laßen / Düsseldorff den 13. Junii 1653.(L.S.)Philipp Wilhelm.Käyserliches Rescriptum 1. Septembris 1671.LEOPOLDT.Rs ist in Unterthänigkeit referirt worden.Was Dr. Ld. auff dero Land-Ständ angebrachte klagtenund gesuchte Remonstrationem Protectorii für eine bericht er-stattet / warüber auch die Land-Ständt sub praesentato 30.Julii nechsthin noch ferners Gravamina eingereicht.Wie wir nun aber noch zur zeit keine Ursach ersehen können warumlWir von Unseren vorigen an dieselbe abgelassenen Rescripto abzuwichenhaben.Als ermahnen Wir Dr. Ld. hiemit nochmahls gnädigst, daß Siedero Ständ gegen Jhre Privilegien, Altesherkommen, Recht und Gerech-tigkeiten, auch andere von Uns erhaltene Käyserl. Verordnungen nichtbeschwären noch an ihren Zusammenkünfften zu prosequiren ihres Rech-tens hinderen: Zu welchem End Wir auch deroselben die uns von besag-ten Ständen weiter eingegebene Gravamina hiemit einschliessen wollen,mit dem gnädigsten Befelch daß sie uns darüber innerhalb den nechsten zuMonathen von der Insinuation dieß / ihren Bericht gehorsamblich einschi-cke; Was aber Dr. Ld. gegen die Ständ wegen des Aids, damit sich diesel-be bey ihren Zusammenkünfften zu Cölln gegen ein ander verbunden / erin-nert hat, solches haben Wir mißfellig vernohmen, und deßwegen durchein absonderliches ernstes Rescriptum der gebühr gegen die Ständen be-obachten lassen.Hieran beschicht Unser gnädigster Will und Meinung / und Wir seyndDr. L. mit rc. Wien den 1. Septembris Anno 1671.Mandatum attentatorum Revocatorium. die 16. Novemb. 1671.Ir Leopoldt von Gottes Gnaden Erwöl=1.ter Römischer Kayser zu allen Zeiten Mehrer des Reichsin Germanien zu Ungaren Boheimb/Dalmatien / CroatienWund Schlavonien König rc. Ertz-Hertzog zu Oestereich / Her-tzog zu Burgund Steyr, Karndten, Krain und Wurten-berg / Graff zu Tyroll rc. Entbieten dem Durchleuchtigsten Hoch-gebohrnen Philips Wilhelmen Pfaltz-Graven bey Rhein, Hertzo-gen in Bayeren / Graffen zu Veldentz und Sponheimh rc. Unserem Lie-ben Vätteren und Fürsten unser Käyserliche Gnad und alles Guts / Durch-leuchtiger Hochgebohrner Lieber Vetter und Fürst/uns haben N.N. Land-Stände beyder Hertzog-Thumben Gülich und Berg vermög hiebey ver-warter Abschrifft in Unterthänigkeit ferner klagent zu vernehmen gebenObwohlen Dr. Ld. Unsere den 22. Aprilis nechsthin erkandte KäyserlicheAppel-
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