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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(101)De Dato 25. Martii Anno 1625On Gottes Gnaden Wir Philipp Wil=N.1.helm Pfaltz-Grave bey Rhein in Bäyeren, zu Gülich Cle-ve und Berg Hertzog Grave zu Veldentz / Sponheim derMarck / Ravensperg und Mörß / Herr zu Ravenstein / Thunkundt und bekennen hiemit öffentlich; Demnach UnsersGnädigsten Geliebsten Herren und Vatters Fürstl. Durchl. Beyder Für-sten-Thumben Gülich und Berg hieselbst anjetzo in Corpore versambletenlieben und getrewen Land-Ständen von Ritterschafft und Stätten / WirUnseren zu denselben habenden sonderbahren gnädigsten Vertrawen nachgegenwertigen unseren Statum warinnen Wir uns vor dießmahlen befun-den haben zu erkennen geben, mit dem Gnädigsten gesinnen, uns ihrengetrewen Rhat, und unterthänigstes Gutachten darüber zu eröffnen, de-me zufolg dieselbe dan zu fernerer contestirung Ihrer bißheriger gegenuns tragender beständiger und getrewer Liebe / und affection, sich dahingehorsambst erbotten haben, bey der Römischer Käyserl. Mayst. UnseremAllergnädigsten Herren, unser gegenwertiges Anligen mit Ihrer Aller-unterthänigster Intervention bestmöglichst zu secundiren / und als viel im-mer thünlich zu befürderen/ damit zu Unserer unentbärlicher subsistensUnserem Fürstl. Hauß und Stammen gemäß von Höchstgemeltes Un-sers Herren Vatters Fürstl. Durchl. auß dero hießigen Gülich- und Ber-gischen Cammer-gefällen uns ein gewisses Jährliches Deputat angewie-sen, und verschafft, auch unweigerlich gefolgt; So dan wie biß an-hero gegen ihren Unterthänigsten Willen, und ihres darvor haltens zunicht geringem ihrem und dieser Gülich- und Bergischen Landen Nach-theil beschehen / Wir fürtershin von allen Consiliis nicht so gar exclu-dirt / sondern vielmehr ihrem zu uns gesetztem unterthänigsten Ver-trawen nach, dem Vatterlandt zu Trost, und der heylsamen Justiz zuStewr, mit und nebens den Rähten darzu admittirt, und von mehrHöchstgemeltes Unsers Herren Vatters Fürstl. Durchl. in vorfallendenwichtigen Religion, Landt, und Städt concernirenden Tractaten undNegotiis, darvon Krieg und Friedt auch das successions-wesen dependi-ret, ohne unser und der Rhäten getrewen einrahten, und unterthänig-stes gutachten nichts tractiret, resolvirt, noch geschlossen, weniger verord-net werden möge. Gleich wie uns nun alsolche beyder Fürsten-ThumbenLand-Stände Bereitwilligkeit, und genohmene unterthänigste Resolution zu sonderbahrem Contento, und gnädigstem Wolgefallen ge-reichet, also erklären Wir auff Ihre bey uns darüber eingewandte Un-terthänigste Bitt, uns gegen dieselbe hinwider gnädigst, daß bey Aller-höchstgemel. Ihrer Käyserl. Mayst. und sonsten anderwerts, wohe es vornöthig werden solte/ Wir ihnen zum guten best möglichst interveniirenund dahin getrewlich cooperiren helffen wollen / damit von mehr Aller-höchstgemel. Käyserl. Mayst. Sie in ihren billig beschwärdten Allergnä-digst erhört bey Ihrer hergebrachter Freyheit, und dieser Landen Privi-legien, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, und darüber ihnen er-theilten Käyserl. Decreten / so viel dieselbe die Ständ betreffen thun / gegenJedermänniglich / wer die auch seyen / gebürend und kräfftiglich manute-nirt / und gehandt habt / auch hingegen mit keinen eigenthätigen auffla-gen, und exactionen, ohne der Land-Ständen vorgehende Bewilligungnicht beschwärt werden mögen / aller massen wir dan zu solchem End mehrAllerhöchstgemel. Ihre Käyserl. Mayst. nicht allein umb Ertheilung: Der-Käyserl.N 1