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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(100)Copia Hertzog Philip Wilhelmen Pfaltz=Graven etc.der Gülich- und Bergischen Land-Ständen herauß gegebenetErklärung de Dato Düsseldorff den 12. Septemb. 1641.Ir von Gottes Gnaden Philipp WilhelmPfaltz-Grave bey Rhein ꝛc. Thun kund und bekennen hie-mit öffentlich, als zwischen dem Durchleuchtigsten Fürstenund Herren, H. Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Gravenbey Rhein rc. Unserem Gnädigsten Geliebten Herren Vat-teren an einem / und dan dero Gülich- und Bergischen Land-Ständen vonRitterschafft und Stätten am anderen Theil/ dero habende Privi-legia, Freyheiten / Altherkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkei-ten / allerhand Mißverstand Streit und Irrungen entstanden / gestalt al-solche Streitigkeiten an Ihro Käyserl. Mayst. Unsers AllergnädigstenHerrens Reichs-Hoff-Rhatt erwachsen, welche daselbst in Contradictorio Iudicio pro & contra geraume Zeit von Jahren disputirt / und ventilirtworden: massen darauff erfolget / daß Allerhöchstgemel. Ihre Käyserl.Mayst. obgemelte Streitigkeiten durch underscheidlich außgelassene Aller-gnädigste Decisiones, Resolutiones, Mandata, und Rescripta endlich unddefinitive erörtert abgeurtheilt / und decidirt; und dan nichts billigers / alswas dergestalt Höchstgemel. Ihre Käyserl. Mayst. decidirt / entscheidenund erörtert / daß demselben gebührende Einfolg und Parition geleistetwerde; So globen und versprechen Wir hiemit bey Unseren FürstlichenEhren, Worten und Trewen, daß Wir alles das jenige was den Privile-gien, Altenherkommen, Gewonheiten, Freyheiten, Recht und Gerechtig-keiten gemäß, auch die von den Ständen zum offteren übergebene VierPuncta, vermög der Käyserl. Decreten, Resolutionen, Mandaten und Re-scripten (so viel die Ständ betrifft) recht fast und unverbrüchlich von unsund Unseren Nachkommenden Hertzogen zu Gülich und Berg observi-ren und halten sollen und wollen, auch schaffen und thun, daß niemandtunsertwegen dargegen etwas vornehmen und attentiren solle, mit dieserGnädigster Erklärung / wan von uns oder unsertwegen directe, sive indi-recte dargegen in einem oder anderen etwas vorgenohmen verordnet odergehandelt werden solte; Daß solches jetzo alsdan, und dan als jetzo zumah-len nichtig und null, nichts würdig und krafftloß seyn und bleiben / auch dieStänd und Unterthanen demselben was alsolchen ihren Privilegien / Ge-wonheiten, Altherkommen, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten, sodan Decretis, Rescriptis, oder Decisionibus zuwider angestalt oder befohlenwerden mögte, keines wegs zugehorsamen, oder demselben zu parirenverpflicht und verbunden seyn sollen, jedoch solle diese unsere Erklärungoder Resolution, uns an unseren zu den Gülich- und Bergischen Landenhabendem jure successionis & possessionis keineswegs im geringsten praeju-diciren oder nachtheilig seyn: massen dan die Ständt auch vermög denenLand-Tags Prothocollen sich dahin erklärt / daß sie keines wegs gesinnetoder gemeint obgemel. Decreta, Rescripta, und Mandata dahin zu ziehenoder außzudeuten / welches uns oder Unseren Nachkommenden Hertzogenzu Gülich= und Berg an den habenden Possession- und Successions=Rechtennachtheilig seyn könte; In Urkundt hierunter Unserer undengezeichnetenHandschrifft und angehengtem Secret-Insigell. Geben Düsseldorff den12. Septembris 1641.(L.S.).Philipp Wilhelm.De