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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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Seite
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(99)Eines Hochlöblichen Churfürstl. Collegii gut achten die Gülich= undBergische Sachen betreffendt.Allerdurchleuchtigster Käyser Gnädigster Herrꝛc.Ewer Käyserl. Mayst. gibt ein Hochlöblich Churfürstl. CollegiumUnterthänigst zu erkennen / was massen rc.Clausula Concernens.Erner wären Ihro Liebden und Fürstl. 1.5Durchl. dem H. Pfaltz-Graven alle Newerung und Kriegs-werbung dardurch die Landen beunruhiget / und in Verderbgesetzt werden können ernstlich zu verbiethen rc. Damit aberauch Ewer Käyserl. Mayst. jetzt erzehlte Mandata nicht gleichden vorigen abermahls ausser acht gelassen / sondern vielmehr zu gebühr-lichem effect gebracht werden, wurde des Churfürstl. Collegii ermessennach / gantz nothwendig seyn / nit allein gleichmässige Mandata poenaliaund offene Patent, sub poena confiscationis bonorum und anderen gewissen,und nahmhafften hohen Straffen erkennen und publiciren zu lassen / dar-innen allen Pfaltz-Graven Statthälteren, Cantzleren, Rhäten, Ambt-leuthen, Schultheissen, Vögten, Richteren, Rentmeisteren, Einnehme-ren, Pfennigs-Meisteren, Kriegs-Officirern, Soldaten, und wie Siedan Nahmen haben mögen, ernstlich gebotten würde, daß sie sich allervon höchst Wollgemel. S. Fürstl. Durchl. einseitig und ohne außtrücklichConsens und Approbation der gemelter Ständen außgesetzte SteurerEinnahm und Eintreibung einiger der gleichen Gelder und was sonstenden Käys. Mandatis und Decretis zu widerlauffen möge / gäntzlich enthal-ten und müssigen oder aber in dessen Verbleibung denen Contravenientendieser bezälten poenen zugewarten haben sollen / sonderen es wird auch we-niger nit zu Erhaltung Käys. Mayst. hohen Respects / und daß die Be-trangte des Käys. Schutzes in der that geniessen / und bey ihren alten Pri-vilegiis und Herkommen geschützt / und gehandthabt werden mögen / eineKäys. ansehentliche Commission zum höchsten befürdert / welche auff einenoder mehr benachbarte Teutsche Chur= oder Reichs-Fürsten von Ewr.Käys. Mayst. derigirt, und darinne also viel anbefohlen würdt, daß deroder dieselbe vermög der Reichs-Constitutionen, und Käys. Ordnungenauff nicht erfolgende schüldigste parition die gehörige Execution auß KayfMayst. Macht vor- und an die Hand nehmen sollen, dergleichen modusprocedendi in puncto non factae paritionis auff die Gülich= und BergischeIhrer Liebd. und Fürstl. Durchl. bißhero angemasten Cammer GefällenKellereyen Ampt-heusser, Rentmeistereyen und Güter gebraucht werdenkönnen.Und demnach schließlichen Ermelter beyder Fürsten-Thumber an-gehörige Ritterschafften Stände und Stätte summum morae periculumvorwenden; So geruhen Ew. Käys. Mayst. zu mehrer Abwendung allerGefährlichkeit dieser so hart betrangten Landen Ihro allergnädigst beliebtseyn zulassen, damit deßfals allergnädigste Verordnung, so viel möglichbefürdert werden möge / welches der erheischender unumbgänglicher Not-turfft nach Ewr Käys. Mayst. ein Hochlöbliches Churfurstl. CollegiumUnterthänigst nit bergen / und sich zugleich zu dero Käys Gnaden gehor-sambst empfehlen wollen. Datum Regenspurg den 16. Decemb. An. 1636.Auß gnädigster Verordnung eines Hochlöbl.Churfürstl. Collegii MäyntzischeChurfürstl. Cantzley.Copi-N 2