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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
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9(98)hiemit in Krafft dieß Brieffs, wie solches am kräfftigsten und beständig-sten seyn kan oder mag / und meinen / setzen und wollen / daß mehrgedachteErb-Vereinigung in allen ihren Puncten, Articulen, Clausulen, Inhal-ten Mein- und Begreiffungen bündig/ kräfftig und mächtig seyn auch stät /vest, und unverbruchlich gehalten und vollzogen werden, auch mehrge-melte Land-Ständ sich derselben ruhiglich frewen, gebrauchen und ge-niessen sollen und mögen, von allermänniglich unverhindert, jedoch uneund dem Heyl. Reich, und sonst männiglich an seinen; insonderheit aberder prætendirenden Theilen an ermelten Landen habenden Rechten un-nachtheilig und unschädlich.Und gebieten darauff allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geistli-chen und Weltlichen Prælaten / Graven / Freyen / Herren / Ritteren / Knech-ten, Land-Vögten, Hauptleuthen, Vitzthumben, Vögten Pflegeren,Verweseren, Ambleuthen, Land-Richteren, Schultheißen, Bürger-meister, Richteren, Rähten, Bürgeren, Gemainden, und sonst al-len anderen unseren und des Reichs Unterthanen und Getrewen, wasWürden, Stand oder Wesens die seynd, ernst und vestiglich mit diesemBrieff, und wollen, daß sie obgemelte Erb-Vereinigte Land-Ständtbey obinserirte Erb-Vereinigung und dieser unser darüber interponirtenKäyserl. Confirmation in Unserem Nahmen schützen und handhaben,und sich deren ruhiglich frewen, gebrauchen, geniessen und dabey al-lerdings verbleiben lassen, und darwider nit irren, bekümmeren belei-digen, noch beschweren, noch solches zu geschehen verstatten, viel weni-ger schaffen noch befehlen in keine Weiß noch Wege / als lieb einem jedenseye Unsere schwäre Kayserl. Ungnad und Straff / und dazu ein Poennemblich Fünfftzig Marck Löttigs Golts zu vermeiden, die ein jeder, soofft er freventlich herwider thäte / uns halb in Unser und des Reichs-Cammer, und den anderen halben Theil mehr gemelten Erb-Verei-nigten Land-Ständen unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle;Mit Urkundt dieß Brieffs besiegelt mit Unßerem Käyserlichen anhan-genden Insiegell, der geben ist in Unßer Statt Wien den DreißigstenMonats Tag Junii nach Christi unsers lieben Herren und SeeligmachereGnadenreiche Geburt im Sechszehn Hundert Vier und FünfftzigstenUnserer Reiche, des Römischen im Achtzehenden, des Hungarischen imNeun und Zwantzigsten und des Boheimischen im Sieben und Zwan-tzigsten Jahren.Ferdinandt m.p..Ferdinandt Graff Kurtz.Ad Mandatum Sacrae Caesareae MajestatisProprium.(L.S.).Wilhelm Schröder..1.Eines.