(97)wiederumb erstbesagte Gülich= und Bergische Land-Ständt zeithero des14. Aprilis nechst verwichenen 1639. Jahrs in unterscheidlichen Memoria-len und Schrifften in Unterthänigkeit klagent angebracht und gebetten;Ob nun wohl Allerhöchst gemelte Ihre Käyserliche Majestät sich keinesanderen versehen, dan es würde beyde Theil bey dero so vielfaltig ergan-genen Decisionen und Verordnungen dermahlen eins sich zu Ruhe und Frie-den begeben, und derohalben bey Ihrer, ohne das tragenden schwärenKäys. Regirung mit fernerem Anlauffen und newen Klagen verschönt ha-ben, nachdeme Sie aber vernehmen müssen, daß ein und ander Theilabermahls mit Beschwärden gegen ein ander in unterscheidlichen Schriff-ten einkommen, und umb deren Käys. Abhelf= und Remediirung gebetten;Als haben Sie dieselbe auff reiff= und gnugsame der Sachen Erkändtnus,nachfolgender gestalt verabscheidet.Clausula Concernens.Was dan die von Seiner Fürstl. Durchleucht begehrte Cassation derLand-Ständ Union belangen thuet, da erinneren Sich Ihre KäyserlicheMajestät annoch gnädigst, was so wol deroselben in Gott ruhender Vat-ter Christmiltester Gedächtnus, als auch Sie selbsten sub Dato den Fünffund Zwantzigsten Augusti des verwichenen 1637. Jahrs hierüber resolvirt,und weilen die Union zu nichts anders als zu Conservation der Privilegienund Defension des Vatterlands angesehen, auch von alters hero bey denverstorbenen Hertzogen zu Gülich hergebracht, zumahlen aber den be-schriebenen Rechten, Reichs-Satzungen und der gülden Büll nit zuwi-der, als haben Ihre Käyserliche Majestät nicht sehen noch befinden kön-nen / wie sich mehr Höchstgemelter Herr Pfaltz-Grave darab zu beschwä-ren Ursach gehabt, gleichwol, daß die Ständ auch ihres theils derselbengemäß geleben und hierinnen weiter nicht gehen sollen.FINIS.Welches alles mehr allerhöchstgemel. Ihre Käyserl. Mayst. offt er-nenten beyden Partheyen auff ihre beyderseits beschehenes gehorsambstesAnbringen und Bitten zu endlicher dero Käyserl. Resolution und Verab-scheidung zu ertheilen gnädigst anbefohlen / und verbleiben denselben sambtund sonders mit beharrlichen Käyserl. Gnaden und allem gutem vorderistwoll beygethan. Signatum zu Wien unter Ihrer Käyserlichen Majestäthiervorgetruckten Secret-Insigell den zwey und zwäntzigsten MonateTag Februarii ein Tausend Sechshundert und Viertzigsten Jahr rc.☛ Nd Uns darauff ermelte Land-Stände Unterthänigst an-geruffen und gebetten / das Wir / als das OberhauptQim Heyligen Reich vor inserirte Erb-Vereinigung zu de-Oren desto stät und vest-Erhaltung auß Käys. Macht, Voll-kommenheit zu confirmiren, und zu bestättigen gnädigst ge-ruheten; Das Wir angesehen solche gedachter Erb-Vereinigte Land-Ständen demütige zimliche Bitt, auch derselben Unterthänigste ge-treweste devotion, in welcher sie gegen Uns und dem Heyligen Reichjederzeit beständig verblieben / auch darin noch ferner zu continui-ren des Unterthänigsten Erbietens seyndt und darumb mit wollbe-dachten Muth, guten Rhat und rechten Wissen, auch auß selbst eignetbewegens obeinverleibte Erb-Vereinigung alles ihres inhalts GnädigstConfirmirt / Approbirt / Ratificirt und bestättigt; Thun das auchConfirmiren / Approbiren / Ratificiren / und bestättigen dieselbehiemit
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