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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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96
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L.B.

(96)An Pfaltz⸗Newburg Antwort auff sein vom 31.Maij 1637. gethanes Schreiben die Gülisch- und Bergische Land-Stände betreffendt 25. Augusti 1637.Erdinandt der Dritte etc. Tit. Vns istL.A. Cdero Lieb. Schreiben sub Dato Düsseldorff den 31. Maij die-ses Jahrs zu recht eingelieffert worden, darauß Wir mit6mehrerem verstanden was dero Liebd. wegen der von denGülich- und Bergischen Land-Ständen vorgenommenenAußschreibung einer Zusammenkunfft eines gefallens angestelter Contri-bution / und daß Sie solche über die zugelassene Process-Unkösten anstellenklagweiß angebracht/ auch wegen der in Anno 1627. und 28. von denStanden auffgerichte Union erinnert angesucht und gebetten hat.Nun hat so wol Weylandt Vnßer Fr. geliebter Herr und Vatterund nechster Vorfahrer am Reich Käyser Ferdinandt der ander höchstsee-ligster Gedächtnus den 2. und 5. Octobris des 1635. Jahrs der Contribution halber dero Final decision, wie auch Wir selbsten in Krafft der vonIhrer Liebd. und Käyserlicher Majestät Christmiltesten Andenckens ge-habter Vollmacht und Plenipotens den 14. Februarii jungsthin Unßer Er-klärung ergehen und außfertigen lassen, wie dero Liebden gnugsamb be-wust, darbey es billig seyn verbleiben hat: inmassen Wir dan auch auffder Landt-Ständt Ritterschafft und Stätte der Fürsten-Thumben Gü-lich und Berg beschehenes allerunterthänigstes ansuchen über vorbemel-tem Unserem vom 14. Februarii ertheilten Beschäidt Unsere Erleuterunggethan, das nemblich die Befreyung von den Collecten allein auff diePfachter so die Fürstliche Cammer-Güter in Pfachtung haben gemeintdie andere aber des Fürsten Unterthanen im Lande zu contribuiren schül-dig seyn sollen.Betreffend die von der Liebd. gebettene Cassation der im Jahr 1627. und28. auffgerichtete Union, weil dieselbe zu nichts anders, als der Ständenin Actis beschehene Erklärung nach / angesehen als zur Conservation ihrerder Ständen Privilegien und Defension des Vatter-Lands und Wir die-selbe bey den Regirenden Hertzogen zu Gülich und Berg hergebracht; Alskönnen Wir nit sehen noch befinden, wie dero Liebd. (zumahlen Wir derPossession jetzgemelter Fürsten-Thumber und Länder halber bey vorigenKäyserlichen und Unseren eignen Erklärunges allerdings bewenden las-sen) sich des fals zu beschwären Ursach hat; So Wir dero Lieb. in Ant-wort nicht bergen wollen / und seyn und verbleiben deroselben rc. Wien den25. Augusti A. 1637.Vescheid in Sachen der Gülisch= und BergischerLand-Ständen contra Pfaltz-Newburg den 22. Februarii An. 1640.Principium.Ero Römis. Käys. / auch zu Hungarenund Boheimb Königlicher Majestät Unserem allergnädig-sten Herren ist in Unterthänigkeit referirt und vorgebrachtSworden, was bey deroselben der Durchleuchtigste Fürst HerrWolffgang Wilhelm Pfaltz-Grave bey Rhein / Hertzog inBaͤyeren, Grave zu Veldentz, und Sponheimb, wider die Gülich- undBergische Land-Ständt, und gegen Seine Fürstliche Durchleucht hin-wie-