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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
95
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(95)Macht/ Vollkommenheit zu confirmiren/ und zu bestättigen gnädigst ge-ruheten; Daß Wir angesehen solche gedachter Erb-Verainigten Land-Ständen demütige zimliche Bitt, auch derselben unterthänigste getrew-este devotion, in welcher sie gegen Uns und dem Heyligen Reich jederzeitbeständig verblieben / auch darin noch ferner zu continuiren deß unterthä-nigsten Erbietens seynd, und darumb mit wollbedachtem Muth, gutenRath und rechtem Wissen, auch außselbst eigner bewegens obeinverleib-te Erb-Vereinigung alles ihres Inhalts gnädigst Confirmirt / ApprobirtRatificirt und bestättigt; Thun daß auch Confirmiren / Approbiren / Ratifi-ciren, und bestättigen dieselbe hiemit in Krafft dieß Brieffs, wie solchesam kräfftigsten und beständigsten seyn kan oder mag/ und meinen, setzenund wollen, daß mehrgedachte Erb-Vereinigung in allen ihren Puncten,Articulen, Clausulen, Inhalten Mein- und Begreiffungen bündig, kräff-tig und mächtig seyn auch steet, vest, und unverbrüchlich gehalten undvollzogen werden, auch mehrgemelte Land-Ständt sich derselben ruhiglich frewen / gebrauchen und geniessen sollen und mögen / von allermän-niglich unverhindert jedoch uns und dem Heyl. Reich und sonst männig-lich an seinen: insonderheit aber der prætendirenden Theilen an ermeltenLanden habenden Rechten unnachtheilig und unschädlich.Und gebieten darauff allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geist-lichen und Weltlichen Prælaten, Graven, Freyen, Herren, Ritteren,Knechten, Land-Vögten, Hauptleuthen, Vitzthumben, Vögten Pflege-ren, Verweseren, Ambtleuthen, Land-Richteren, Schultheißen, Bur-germeister Richteren, Räthen, Bürgeren, Gemainden, und sonst allenanderen unseren und des Reichs Unterthanen und Getrewen / was Wür-den / Standt oder Wesens die seynd / ernst- und vestiglich mit diesem Brieffund wollen, daß sie obgemelte Erb-vereinigte Land-Ständt bey obinserirte Erb-Vereinigung und dieser unser darüber interponirten Käyserl.Confirmation in Vnserem Nahmen Schützen und Handt haben / undsich deren ruhiglich frewen gebrauchen, genießen, und dabey allerdingsverbleiben lassen, und darwider nit irren bekümmeren beleidigen, nochbeschwären, noch solches zu geschehen verstatten, viel weniger schaffennoch befehlen in keine Weiß noch Wege, als lieb einem jeden seye Unsereschwäre Käyserl. Ungnad und Straff, und darzu ein Poen nemblichFünfftzig Marck Löttigs Golts zu vermeiden, die ein jeder, so offt er fre-ventlich hierwidert hätte, uns halb in Unser und deß Reichs-Cammerund den anderen halben Theil mehrgemelten Erb-Veräinigten Land-Ständen unnachläßlich zubezahlen verfallen seyn solle; Mit Urkund dießBrieffs besiegelt mit Unserem Käyserlichen anhangenden Insiegell, dergeben ist in Unßer Statt Wien den Dreißigsten Monats Tag Junii nachChristi unsers lieben Herren und Seeligmachers Gnadenreiche Geburtim Sechszehn Hundert Vier und Fünfftzigsten, Unserer Reiche, des Rö-mischen im Achtzehenden, des Hungarischen im Neun und Zwantzigstenund des Boheimischen im Sieben und Zwantzigsten Jahren.Ferdinandt m. p.Ferdinand Graff Kurtz..Ad Mandatum Sacrae Caesareae Majestatisproprium..(L.S.)Wilhelm Schröder.dAn.