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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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Seite
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(73)ungekränckt lassen und manuteniren / keine Steuren eigenmächtig auß-schreiben, noch Land-Stände wider ihre Freyheiten und Privilegien be-schwären wolten; Dem Vergleich de Anno 1649. als worin in §. wanndie Nohturfft erfordert rc. außdrücklich versprochen worden, daß wannschon die Land-Stände zu des Landes Nohturfft nicht alles oder auch garnichts einwilligten / sie gleichwol dessen niemand in Ungnaden vergeltenlassen wollen. Item §. ferner wolle Ihre Fürstl. Durchl. Dero Verspre-chen, daß Ihre Fürstl. Durchl. keine Kriegs-Behde ankündigen NB.noch newe Werbungen anfangen / auch NB. keine Steuren außschreiben / "noch umblegen lassen wollen, es sey dann vorhero darüber auff dem vonIhro Fürstl. Durchl. ordentlich außgeschriebenem Land-Tag mit DeroLand-Ständen reifflich deliberiret / und vorhin von denselben darin permajora bewilliget.Den Conditionibus de Anno 1668. weilen Ihro Hoch=Fürstl. Durchlbey denselben signanter art. 10. gnädigst versprochen vorberührten Ver-gleich de Anno 1649. die Land=Tags Abscheid und reversalia zu confirmi-ren, und darwider nichts thun, noch geschehen zu lassen, auch bey dem ach-ten Articul selbiger Conditionen gnädigst angelobt, keine newe Kriegs-Werbungen noch auch solche recruten / so einer newen Werbung gleich,ohne unterthänigstem Vorwissen und Consens Dero Land-Ständen die-ser Landen Privilegiis und dem Vergleich de Anno 1649. zuwider / anfan-gen zu lassenDen gemeinen Rechten / quoniam secundum illa, qui jus collectandihabet, non potest collectas imperare, sed debeat illas impetrare. Test. Klock.de contribut. cap. 4. n. 48. & 49. & cap. 7. sub n. 4. praeprimis ubi de certo privilegio uti in hypotheſi conſtat, prout ſupraDen Reichs-Abscheiden, als in welchen allen außdrücklich versehen,daß die Unterthanen weiter oder höher nicht / als die gebührende Anlagesich erstrecket, belegt werden sollen, und obwol in dem Reichs-Abscheidde Anno 1564. §. und gleich wie rc. verordnet, daß eines jeden Chur-Für-sten- und Stands Landsassen, Unterthanen und Bürgere zu Besetz- undErhaltung desselben zugehörigen nöthigen Vestungen / Plätzen und Guar-nisonen ihrem Lands-Fürsten und Oberkeit mit hülfflichem Beytrag ge-horsamlich an Hand zu gehen schuldig seyen, so wird doch dadurch denfreyen Unterthanen keine solche necessitas contribuendi injungirt / welchederoselben Privilegiis nicht nur præjudicirt / sondern auch dem Lands-Für-sten Macht und Gewalt gibt, dieselbe ad praemissos effectus absolutè & exarbitrio zu collectiren, sondern es muß einen Weg wie den andern dabeybleiben / wann das jus naturæ, & gentium, welches in hypothesi in jure exdiversis titulis quaesito, & tot solennibus pactis acquirirt worden ist / sonstengelten sol, daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. es bey dem damit einstimmen-den Reichs-Abscheid de Anno 1543. §. und dieweil rc. es zulassen und consequenter keine Steuren noch Lasten gegen das Alte Herkommen undBrauch zu fordern berechtiget seyn können.Weilen nun nach dem Alten Herkommen, Freyheiten, Privilegien,Reversalien / Vergleich / und mit Ihrer Hoch=Fürstl. Durchl. selbst Anno1668. abgehandleten conditionibus die necessaria requisita zu einer defen-sions-alliance, und was dero anhängig / auch des juris armorum & militiaevon dem freyem consens der Land-Ständen mit dependiren, so könnenja Land-Stände von Ritterschafft sich dessen also schlechthin, & absquecrimine perjurii zu ihrer und ihrer posterität unersetzlichem Nachtheil undder Landen ewigen Servitut nicht begeben, noch gestatten, daß dieses allesnun hinführo an dem mero & puro arbitrio Serenissimi hange / und also diegemelte wolhergebrachte Freyheit / Privilegia, pacta, reversalia, contractus,und