(74)und was dessen mehr ist / auff einmahl abgethan und cassirt seyn sollen.Der 10. Articul ist auß dem Vergleich de Anno 1649. gezogen / wel-chen dißfals Land-Stände von Ritterschafft, in so weit dessen Inhaltmit gemeltem Vergleich übereinstimmet, gern, gehorsamlich, und fer-ner nicht nachgeben / und bringet dieser Vergleich in hisce punctis mit sich /daß die Cantzley und Rechens-Cammer mit mehr Eingebohrnen, Ein-gesessenen und qualificirten Adlichen, als gelehrten Rähten besetzt und er-halten werden solle, und gleich wie es an capabelen subjecten in tanto numero der Adlichen Land-Ständen hoffentlich niemahlen ermangelt, alsowird bey diesem 10ten Articul denselben, daß sie sich qualificiren sollen, u-berflüssig eingebunden. Daß nun ex capite indigenatis zu der Hoff-Cantz-ley Land-Diensten und diesen Landen betreffende Schickungen, keine an-dere als Eingebohrne / Eingesessene / und in dem Land begüterte von IhrerHoch-Fürstl. Durchl. adhibirt und gezogen werden sollen / ist den privilegiisPatriæ, und dem Alten Herkommen gemäß, daß aber hingegen Land-Stände auch keine andere Syndicos, als Eingebohrne / Eingesessene undbegüterte subjecta brauchen sollen, solches streitet notorie wider das offen-kündiges Altes Herkommen, da Land-Ständen über Menschen Geden-cken / und de saeculo ad saeculum testibus prothocollis jederzeit frey gestan-den / auß der gantzen Welt ein ihnen gefälliges subjectum dazu zu postuli-ren / anzusetzen / und zu erwehlen / derselb sey / indigena Eingesessener / undim Land beguterter oder nicht, derohalben dann Land-Ständen von ih-rem Alten Herkommen absoluter / freyer und niemahls widersprochenetAnnehmung derselben nicht abstehen / noch sich an die Eingebohrne / Ein-gesessene / und im Land begüterte können astringiren und beschräncken las-sen, und zwar desto weniger, weil ein jeder leichtsam erachten kan, wannauff den Land-Tägen und sonsten von wegen Ihrer Hoch-FürstlichenDurchl. Land-Ständen dergleichen gravamina und Beschwärden, wiejetzo geschicht, und vor diesem mehr geschehen, wider ihre Freyheiten, Pri-vilegia, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, auchpacta und reversalia vermeintlich auffgebürdet werden solten / wie schlechtein solcher unter Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. gesessener und im Land be-güterter Mann / das officium vertretten / und sein devoir verrichten dörffte /und was vor schlechte assistentz auff solchen Fall sich von demselbenLand-Stände würden zu erfrewen haben.Der 11.12. und 13. Articul seynd ebenfals schier verbotenus auß demVergleich de Anno 1649. extrahirt, wobey es auch Land-Stände vonRitterschafft bewenden lassen / ausserhalb daß in berührtem Vergleichswann Ihrer Fürstl. Durchl. ein Lehn rc. zwar versehen, daß Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vatter Hochseligsten Gedächtnus / mit dem Lehnso Ihr als dem Lands-Fürsten und Lehn-Herrn notoriè heimgefallen,nach Ihrem Wolgefallen disponiren wollen, weilen aber Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey Dero reversal von selbigem 1649. Jahr sub n. 9. S.wann uns nun rc. prope finem gnädigst angelobt / daß Sie gleichwol beykünfftiger Ihrer Regirung die Adliche Ihro heimgefallene Lehn, keinemUnadlichen conferiren, noch dieselbe damit belehnen wollen; So haltenLand-Stände davor, daß es in dieseni passu auch dabey sein Verbleibenhaben müsse.Bey dem 14. und 15. Articul halten Land-Stände von Ritterschafft sichbey der Litter mehrgedachten Vergleichs de Anno 1649. S. Wann die Noh-turfft erfordert rc. & tribus seqq. Welchen Vergleich gleichwie Ihre H. F.Durchl. so offt und vielmahlen, und noch jüngst bey denen im Jahr 1668.mit Dero Land=Ständen abgehandelten conditionibus art. 10. in allenseinen clausulis ratificirt / und deßfals daran de omni jure efficacissimegebun-
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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74
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