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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(72)oder doch mit geziemendem respect contradicirt und widersprochen wor-den, wie solches die Land-Tags-Prothocolla ex priori & hoc ipso saeculo,und darinnen in hoc puncto erfindliche verschiedene viele praejudicia klär-lich außweisen und bezeugen/ und ist selbiges der Billigkeit und natürli-cher Vernunfft selbsten gemäß, daß wann Land-Stände ausser ihrerSchuldigkeit / etwas contribuiren und einwilligen (wie dann alle Einwil-ligung der Steuren, sie seynd zu defension deß Vatter-Lands oder sonstenangesehen / vermög der Privilegien und offtberührten Vergleichs de Anno1649. sub num. 7. §. Wann die Nohturfft erfordert rc. absolute liber und freyseynd) So ist ja auch billig / daß deroselben consens zu dem jenigen / wohinsolche eingewilligte Steuren employrt werden sollen, vorhin eingeholtwerde / wann sie schon sonsten in materia foederum defensivorum nichts zusagen hätten; Bevorab, da sie durch dergleichen fœdera defensiva, infrembde Krieg ingeflochten / und also in Gefahr gesetzt werden können / aufihren in offenem Land gelegenen Häuseren bey Tag und Nacht gefangenund gespannen, auch wol gar hinweg geschlept zu werden, wie dann leyderbey vorigen Zeiten mehrmahlen geschehen, und alleweil geschehen könte,wann nemlich einer von den Defensions-Bundsgenossen / ohn eintziges derLand-Ständen verschulden angegriffen, und demselben vermög der al-liance die versprochene Hülff und assistentz geleistet werden solte.Der Concepist deß Haupt-Recessus aber lässet dieses alles beym 9tenArticul ausser Acht, und supponiret nicht desto weniger, als ein requisilummaximè necessarium & perpetuum, die sonsten von den Land=Ständen de-pendirende Einwilligung der zu Unterhaltung der Vestungen und Ver-pflegung der guarnisonen nöhtiger Gelderen / und lässet denselben die quæ-stionem quomodo, auff welche Weise, nemlich die von Ihrer Hoch-Fürstl.Durchl. darzu determinirende Geld-Mittelen / und andere requisita beyzu-bringen / allein bevor; welches biß dahin in den Hertzog-Thumben Gülichund Berg nicht erlebt, noch erhöret worden, und den wolhergebrachtenFreyheiten / juribus, Privilegiis Patriæ, Fürstl. Reversalibus, Vergleich deAnno 1668: gemeinen Rechten, und den Reichs-Constitutionibus directeund in der Litter widerstrebet.Und in specie denen von allen sæculis wolhergebrachten Freyheiten,weilen nicht erweißlich, daß ein eintziger Graff und Hertzog zu Gülichund Berg die defensions, und sonsten / Vermög einiger alliance, erforde-rende Geld-Mittelen ex suo arbitrio determinirt / oder dieselbe von den Un-terthanen / ohne einige vorhergangene freyen Einwilligung eines sicherenquanti eigenmächtig außgeschrieben / welche negativa obwol so lang wahrbleibt / biß die contraria affirmativa beständig dargethan / so ist doch auchselbige durch die Land=Tags=Abscheid und reversalia de saeculo ad saeculumlit. Q. erweißlich / als in specie durch die reversalia de Anno 1478. sub lit. Q. de Anlit. R. no 1489. sub lit. R. de Anno 1511. sub lit. S. den Abscheid de Anno 1543. sublit. T. und das Reversale de Anno 1589. sub lit. V. als worin in specie Her-lit. S.lir. Ttzog Wilhelm die Gelder, welche Land-Stände zu Ablegung einiger we-lit. V.gen der Belägerung deß Schlosses Thomberg / und des Zugs in Flandernzu Erledigung deß Römischen Königs hergeschossen eine NB. Bede (bitte)und Geldgift / worzu sie auß Schuldigkeit nicht gehalten werden könten /außdrücklich nennet / ja sich auch gar Anno 1511. reversiret, die Ständemit keinen dergleichen Beden oder Gifften, wie dieselbe erdacht werdenkönten / ferner zu beschwären / noch beschwären lassen wolte.Man wil der jüngeren Reversalien nicht vergessen / worin Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. und Dero hochgeliebter Herr Vatter höchstseligster Ge-dächtnus sich verbunden, daß Sie Land-Stände bey ihren Freyheiten undPrivilegiis, Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeitunge-.