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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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7)Dero allergnädigst und gnädigster Herren Vergnügung consideriret wird,ferner das geringste nicht melden.Auß welchen und andern statlichen fundamentis gnugsamb erblicket,daß der Concepist des Haupt-Recessus der Ritterschafft gar ungleich bey-messen will / als solte dieselbe mit dem Kopff Schnurgleich contra jura superioritatis & dignitatis Principis stossen wollen / da doch wann Er zurückdencken wird, dieselbe in substantia niemahls mit Worten oder Thatensolche hintergangen / weniger bestritten und impugniret / es kan auch sinedecumano paradoxo nicht inferirt werden, daß wo die Land-Stände vo-tum consultivum & decisivum haben / der Lands=Herr seiner Lands=Fürst-licher dignität und superioritätsberaubt werden solle / allermassen sonstenverschiedene Potentaten und Fürsten ins Auge geschlagen werden dörff-ten / derowegen dann der stattlicher Juris Consultus Besoldus die Aulico-politicos rechtschaffen und mit höchster Befügnusse censurirt / welche derstatuum Provincialium arbitria und decisiones bey gemeinen Land=Auß-schreibungen gar unter die Banck werffen und unnötig halten wollen; Undsolches ist auch dem instrumento pacis und Käyserlicher Wahl=Capitulationnicht zuwider; Sintemahlen allen Reichs Chur-Fürsten und Ständenins gemein durch berührtes instrumentum pacis die jura foederum belli & ar-morum respectu ipsius Imperii, Imperatoris & Electorum zwar gestattetworden seynd: Dannoch anderer Gestalt nicht, als wie ein jeglicher dasexercitium solcher jurium in seinen Landen / und nach deren Privilegienauch mit seinen Unterthanen und Land-Ständen gepflogenen pactis vonalters hergebracht / dann auß keinem eintzigen cordato juris publici vel pri-vati interprete & scriptore wird zu bewehren seyn, daß es bey dem §. gau-deant des instrumenti pacis, die Meynung solte gehabt haben / der mediat-Ständen circa exercitium horum jurium wolhergebrachte Privilegia, undmit dem Lands-Fürsten geschlossene pacta und contracten, auffzuhebenund zu cassiren / wie daroben bereits per articulum 3. ejusdem instrumenti istbewiesen worden, und zwar so viel weniger, weil theils solcher pacten undcontracten noch jünger als das Instrumentum pacis und die Käyserl. Wahl-Capitulation seyndDiesem nach so viel die foedera betreffen thut / weisen die extractus re-versalium de Anno 1511. 1542. 1598. wovon die clausulae concernentes subnum. 37. hiebey gehen, so dann der sub num. 7. daroben schon beygelegterVergleich de Anno 1649. §. ferner wollen Ihre Fürstl. Durchl. 2c. wie auchnicht weniger die daroben offt allegirte uhralte Union sub num. 5. lin. 16.biß 37. Daß ein Hertzog zu Gülich vorerst kein fœdus offensivum ohneRaht / Wissen und Willen Dero Ritterschafft und Städten eingehen undschliessen kan; So viel aber die foedera defensiva betreffen thut / da ist prosecundo auß den Privilegiis Patriæ offenkündig / daß einen Lands-Fürstenauß seinen Mitteln / und zu dem End von den löblichen Vorfahren in per-petuum bewilligten Erbschatz oder Schutz-Geldern, so sich Jährlichs einansehentliches und erkläckliches ertragen / das Vatterland zu verthätigen /und davon alle Feindseligkeiten, Mord Raub, Brand, Plünderung undwas dessen seyn möchte / abzuwenden / auch sonsten ohne consens der Stän-de nichts zu unterfangen / darauß NB. dem Lande Last oder Schwärheitentstehen könte / obliegen thue; Weilen nun sich von Zeit zu Zeit zugetragen /daß vis major den Landen genähert / und deßfals die Nohturfft mehrmahlenerfordert hat / mit den benachbarten Chur-Cöllnischen / Münsterischen undanderen foedera defensiva einzugehen / zu deren Unterhaltung mehrere undsichere Geld-Mittelen hergeschossen werden müssen / seynd solche foedera ge-meiniglich mit unterthänigstem Vorwissen und auff offenem Land-Tagdarüber vorgegangene reiffe deliberationes auff sichere Weise und Manier /darzu von Land-Ständen gegebenen consens, eingangen und beschlossen,oder

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