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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(70)oben sub lit. L. beygelegt / allergnädigst ergehen lassen; Derohalben dannLand-Stände von Ritterschafft diese ihre Uniones, nach dem Inhaltsolchen 8ten Articuls des Haupt-Recessus nicht allein nicht vor cassirt undrasirt halten können / sondern verhoffen vielmehr / daß sie deroselben effectsnoch von Rechts wegen werden würcklich zu geniessen haben / indeme nichtallein in Krafft derselben, die jenige von den Land-Ständen, welche die-sen also genanten Haubt-Recess unterschrieben, ihr Recht zu derselbenpræjuditz zu vergeben nicht bemächtiget gewesen seynd, sondern auch IhreHoch-Fürstl. Durchl. Sich bey Dero de Anno 1641. sub num. 8. beygeleg-ten Reversalidahin / wie daroben angezogen / außdrücklich bey ihrenFürstlichen Ehren, wahren Worten, und Trewen reversirt, daß sie dasjenig / was den Privilegien / Alten Herkommen / Gewonheit / Freyheiten,Recht und Gerechtigkeiten gemäß / auch die von den Ständen zum offte-ren übergebene Beschwärungs-pacta, vermög der Kayserl. decreten / re-solutionen / mandaten und rescripten / so viel die Stände betrifft / recht festund unverbrüchlich vor Sich und Dero nachkommende Hertzogen zuGülich und Berg observiren und halten sollen und wollen / auch schaffenund thun, daß niemands Ihrentwegen dagegen etwas vornehmen undattentiren solle / mit dieser gnädigsten Erklärung / wann von Ihro oderIhrentwegen directe sive indirecte dagegen in einem oder andern etwasvorgenommen verordnet, oder gehandelt werden solte, daß solches jetzoals dann / und dann als jetzo zumahlen nichtig / und null, nichtswürdig,und krafftloß seyn und bleiben / auch die Land-Stände und Unterthanen /demselben was alsolchen ihren Privilegien / Gewonheiten / Alt Herkom-men / Freyheiten / Recht und Gerechtigkeiten / so dann den decretis, re-scriptis, oder decisionibus zuwider angestellet oder befohlen werden möch-te / keines wegs zu gehorsamen / oder demselben zu pariren verpflicht undverbunden seyn solle.Bey dem 9ten Articul ist das gravamen auch sehr schwär und offenkün-dig / dann obwol die jura Principum, als da seynd armorum, foederum, & aliasimilia &c. de quibus in §. gaudeant instrument. pacis einig und allein denReichs-Fürsten und Ständen competiren, so kan doch nicht in Abred ge-stellt werden / daß deren exercitium in allen Reichs-Ständen auff gleicheMaß und Weise, und æquè absolute gebühren thue, da in einigen Fürsten-Thumben und Reichs-Land- und Herrschafften dependiret solches jetztbe-rührtes exercitium a mero & libero arbitrio des Lands=Fürsten und Ober-keiten / in einigen aber guten Theils mit von den statibus provincialibus inKrafft Ihrer wolhergebrachten Privilegien / und mit dem Lands-Herrnauffgerichteten pacten und Verbündnussen, wie daroben schon auß desSächsischen Cantzlers von Seckendorff in seinem Teutschen Fürsten-Statmit mehrerem ist angewiesen worden/ und bezeuget dieses ferners in specie,so viel die Fürsten-Thumben Gülich und Berg betreffen thut / der Autordeß Ost-Friesischen Accords-Buch in hisce formalibus: Sunt enim Provin-ciæ adhuc in Germania, ubi proceres decernendi ac decidendi authoritatepollent, v. g. in Frisia Orientali, Ducatu Juliae, Cliviae & Berghensi &c. & paulopost inquit: omnes enim Principatus saeculares & Ecclesiastici, nec non Comi-tatus Monarchiarum instar reguntur, atque imperfecta sunt regna, ita tamen,ut alicubi Principum potestas sit libera, alicubi restricta temperata ordinibusProvincialibus, quos vocant Land=Stände: hactenus ille, mit welchem derbekante Glossator instrumenti pacis Burcholdensis übereinstimmet / undferner hinzu thut: in Holsatia quoque Nobiles adhuc magna authoritate pol-lent; hi enim arces & prædia pleno jure ac Dominio quemadmodum Germa-niæ Comites cum libertate &c. obtinent, man wil nur von dem Kieler Umb-schlage, und wie die Holsteinische und Dähnische Ritterschafft dabey zuDero