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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
67
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(67)bey Anfang dieser deduction gemeldet/ und sub num. 2. 3. 4. 5. & 6. beyge-fügt worden / in Krafft zu dem End von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. auß-gelassener Edicten vernieintlich vor rasiret annullirt und in perpetuumcassirt gehalten werden/ da doch die von Anno 1451. und 1452. von denHertzogen zu Gülich außdrücklich ratificirt, die übrige aber alle, wie da-bey gleichfals angezeigt, und durch die Beylagen sub lit. A. B. C. probirtworden ist, durch verschiedene Käyserl. Allergnädigste rescripta, decretaund End=urtheilen in formali contradictorio, ebener Gestalt cum plenissimacausae cognitione confirmirt worden, von welchen Unionen, als zu con-servation der Privilegien und defension deß Vatter-Lands pur und alleinangesehen, auch von Alters her bey den verstorbenen Hertzogen zu Gülichund Berge hergebracht / mit nichten aber der Güldenen Bull / beschriebe-nen Rechten, und Reichs-Satzungen zuwider, Land-Stände desto we-niger abzuweichen vermögen / daß primo darab Ihr Heyl und Conserva-tion, wie ab deren Inhalt gnugsam zu ersehen / guten Theils dependirt,da diese Uniones der eintziger Band seynd / vermittels wessen Land-Stän-de / als ein in vielen Gliedern bestehendes Corpus, zu Erhaltung ihrer Pri-vilegien bey einander gebunden seyn, und vor einen Mann stehen. Secundo, deß Concepisten des Haupt-Recessus Meynung nach cassatis illis U-nionibus mit den Land=Ständen / als cum scopis dissolutis umbgegangenund dadurch der praejudicirlicher effect würde erzwungen werden / daßkein eintziger sich hervor thun und sustiniren dörffte / was etwa wider dieherbrachte Freyheit, Privilegia, Altes Herkommen, Gewonheit, Rechtund Gerechtigkeit / Käyserl. Rescripta, Decreta, und End=urtheilen stossenwürde, oder aber von denen in Gott seligst ruhenden Hertzogen zu Gü-lich und Berg Land-Stände und deren Vorfahren vor sich und die liebeposterität erstlich zwar theur erworben / nachgehends aber / als es von Ih-rer Hoch-Fürstl. Durchl. Herrn Vattern hochseligsten Andenckens inZweiffel gezogen werden wollen, vor den Römischen Käysern in Contra-dictorio so kostbarlich außführen müssen.Tertio, Daß Land-Stände und deren Vorfahren auff diese Unionesalleweil den Eyd geschworen, welcher Eyd, weil in keinen Rechten ver-botten / nicht contra bonos mores ist / weniger in dispendium animae salu-tisque æternæ, eben so wenig / als in præjudicium tertii vergiren / kan undmag keine Creatur dieselbe davon absolviren / per textum clarum in cap.quamvis de pactis in sexto: Daher sie keines Wegs den bösen Verdacht undConsequens sich auffbürden können / als solten entweder Sie und ihreVorfahren insgesambt mit Consens verschiedener Lands-Fürsten contrabonos mores geschworen haben, oder aber Sie bey entstehung dessen jetztallein meyneidig werden wollen, dabeneben haben auch quarto Land-Stände ab diesem vermeinten Haupt-Recess in der That ersehen und er-fahren, was die angemassete cassation der Land-Ständen Unionen vorpræjuditz nach sich ziehet / sintemahlen wann die jenige Ritterbürtige / undder Haupt-Städten Deputirte / so der Annehmung selbigen Recess beyge-wohnet, und darin gehehlet haben, sich der Unionen und des von ihnenund ihren Vor-Eltern darauff geleisteten Eyds / wie sie billig hätten thursollen, gebührend errinnert hätten, würden sie denselben, als der ihnenund ihren posteris so unverantwortlich fallen thut / nimmermehr avoviretnoch unterschrieben haben.Und obwol mehrermelter Concepist des Haupt-Recessus darvor hal-ten und sustiniren wollen / daß diese Unionen der Güldenen Bull / dem in-strumento pacis, Käyserl. Wahl=Capitulation, und der Lands=FürstlicherHoher Oberkeit zuwider, so ist doch vorerst offenkündig, daß die Gülde-ne Bull allein rede in terminis NB. de detestandis & sacris legibus repro-batis