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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
68
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(68)batis conspirationibus, & colligationibus illicitis, nec non conjurationibus,wovor der Land-Ständen Uniones nicht mögen gehalten werden, alswelche zu nichts anders / als zu conservation der Land=Ständen Freyhei-ten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtig-keit / und der defension deß Vatter-Lands angesehen / und deßfals der Gül-denen Bull / und Reichs-Constitutionibus nicht zuwider seynd / teste ipsoCæsare, bey dem unterm 22. Feb. 1640. von abgefertigten endlichen Be-scheid §. was dann die von Seiner Hoch-Fürstlichen Durchl. begehrte cas-sation der Land=Ständen Unionen in hisce formalibus: Und weilen dieUnionen zu nichts anders als conservation der Privilegien und defensiondes Vatter-Lands angesehen, auch von alters hero unter den verstorbe-nen Hertzogen zu Gülich hergebracht / NB. zumahlen aber den gemeinenbeschriebenen Rechten, Reichs-Satzungen und Güldenen Bullen nichtzuwider / als haben Ihre Majestät nicht sehen noch befinden können / wiesich mehr höchstgemelter Herr Pfaltz-Graff darab zu beschwären Ursachgehabt, gleichwol daß die Ständ auch ihres Theils derselben gemäß le-ben / und hierin weiter nicht gehen sollen.Das Instrumentum pacis improbirt diese Uniones in keinem eintzigen§. und ist bey selbigen instrumento, wegen der mediat-Ständen / gar keinBedencken genommen, als allein daß dieselbe rigore generalis Amnestiain alle ihre Privilegia, so sie ante motos bellicos gehabt / restituirt worden /und als einige Reichs=Stände sich teste Conrad. Brun. I. 3. delegat. cap. 10.reform. Friderici Imperat. de Anno 1441. beschwärt / als wären ihnen diejura Imperii disputiret worden / seynd die jura foederum belli &c. den §. gau-deant deß Instrumenti Pacis allen und jeden obberührten Ständen indiffe-renter restituirt / und respective gemein gemacht worden / worüber fernerEytel Frid. von Aerden in seinem Grundfest des Römischen Reichs cap.2. §. Sintemahl daran nit gnug ꝛc. nachgesehen werden kan / ohne daß da-bey auff die mediat-Stände / und deren habende Uniones die geringstereflection gemachet worden / weniger aber daß es die Meynung ge-habt haben solle, selbige Ständ deß jenigen, was sie zu conservation ih-rer Privilegien von alters hergebracht / auch von den Römischen Käysernmehrmahlen confirmirt worden ist / und welches bey den Friedens-tracta-ten nicht einmahl in quaestion kommen oder movirt worden;/ zu priviren/zugeschwiegen / daß dergleichen Uniones, wie diese / unter die in dem in-strumento pacis §. gaudeant &c. mentionirte jura principum Imperii nicht ge-zehlet werden können.Was die Käyserl. Capitulation anlangt / müssen Land=Stände dar-vor halten, daß dieselbe vielmehr deroselben jura und Privilegia handhabeund bestättige als annullire, umbstosse / und auffhebe / und zwar primo dar-umb / weil Sie das Instrumentum pacis, als ein immobile fundamentum &regulam quoad res & differentias, in eo decisas, in allen supponiret / und feststellet / solches aber nicht all die immediatos, sondern auch mediatos Imperiistatus, welche ihrer Immunitaͤten / Privilegien und Gerechtsamen durch denBohemischen oder Teutschen Krieg beraubet worden / wiederumb restitui-ret, erfolglich andere, so darin nicht turbiret worden, umb so viel mehrhandhabet / und confirmiret. Zweytens nur dieselbe privilegia und jura denstatibus mediatis abschneidet und derogiret / welche per sub-& obreptio-nem vor und nach erschlichen / und sonsten den Reichs-Satzungen zu-wider seynd; Oder über welche tertio der Lands-Fürst niemahls vorhereist gehöret / noch das jus tertiidagegen obmoviret worden. Dann daß sol-che requisita in hypothesi gar nicht erfindlich / beweisen die vielfältigenund à saeculo ad saeculum allegirte Privilegia, pacta & reversalia Principum,resque judicatæ, deren keines clam vel sub- & obreptitiè, sondern vielmehrkund-