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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
66
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(66)derseits Städten Personen / oder einer Seits Personen und Stadt ꝛc. vor-genommen werden / redet / vor welche der unter einem Lands-Fürsten ge-sessener Land-Ständen Conventus unter sich zu prosequirung ihres Rech-tens nicht gehalten noch außgedeutet werden können.Die Käyserl. Wahl-Capitulation redet auch allein in dem Fall vonLand-Ständen / wegen recessirung der Lands-Rechnungen / Lands-Steu-ren / und dergleichen Sachen / wobey der Lands-Fürst vornemlich interessirt, unter sich anstellen, welches gleich wie Land-Stände niemahlen depræterito, also auch in futurum zu thun keines Wegs gemeynt seynd, ge-stalt dann auch die vorige Hertzogen zu Gülich und Berg keine solche Con-ventus verbotten, sondern allein Hertzog Wilhelm in diesen terminis, wiedie formalia lauten, dahero auch Hertzog Wilhelm Hochseligster Ge-dächtnus nur die jenige zu verbieten sich unterstanden, welche nach denimmediate folgenden qualitäten schmecken / wann Land=Stände oder Lehn-Leuthe in particular bey außwendigen Herschafften absonderlich etwaspractisiren / dieselbe umb einen Rücken oder Beystand ersuchen / in Lands-Fürstliche Regiments-Sachen von einigen Fürsten oder Herren Brieffoder Schreiben annehmen, so dem Land-Fürsten zu wider oder an be-nachbarte außwertige Herrschafften, und zwar umb Schutz, Schirmund Beystand Schickungen thun.Wie solches die an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. in hoc punctovorbrachte Beylag von Buchstaben zu Buchstaben nachführet / also daßauff die Land-Stände mit Warheit nicht wird gebracht werden können,daß sie auff solche Weise jemahls zusammen getretten / weniger conventi-cula celebriret haben.Nun haben zwar nachgehends Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. HerrVatter Hochseligsten Andenckens Land-Ständen ihre Conventus abso-lutè zu verbieten sich unterstanden / Es haben aber wider solches Verbottermelte Land-Stände auch in hoc puncto bey dem Käyserl. Reichs-Hoff-Rath in formali contradictorio cumque matura & plenissima causae cognitio-ne duplicem definitivam unter dem andern Octobris anno 1635. und den 22.lit. O. Febr. 1640. worab die clausulae concernentes sub lit. O. & P. hierbey gehenerhalten / welchen definitivis und rebus judicatis jetzt regierende Ihre Käy-& P.serl. Majest. zu der Zeit, als mehr Höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. imJahr 1671. auch ihres Orts durch ein vermeintes Edictum solche rechtmäs-sige unpraejudicirliche Conventus den Land-Ständen scharff und beyschwärer Straff verbieten wollen, höchstrühnilich inhærirt, und Land-Ständen dieselbe nicht allein durch ein Rescriptum vom ersten Septem-bris 1671. sub lit. E. zugelassen, und Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. daß siedieselbe daran nicht hindern sollen, hoch verbotten, sondern auch, als dar-auff Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. mit einer weitläufftigen information ein-kommen, alles Deroselben in hoc puncto beschehenes Einwenden, undwas deßfals an Seiten Deroselben ferners angewiesen worden / vor un-erheblich erkent, und deßfals ein rescriptum paritorium in folgenden for-malibus, daß Jhre Hoch-Fürstl. Durchl. den vorigen judicatis zufolg / Gü-lich= und Bergische Land=Stände an ihren Zusammenkünfften / zu pro-sequirung ihres Rechtens / nicht hindern / sondern alles / was darwidervorgenommen / wiederumb auffheben / und abthun sollen / allergnädigstergehen lassen / von welchen Käyserl. Rescriptis und rebus judicatis, alsihrem außgewonnenem Rechten, Land-Stände ja keines Wegs abwei-chen können oder müssen.Bey dem 8ten Articul wollen alle der Gülich- und Bergischen untersich / auch theils mit dem Clevisch-Märckisch und Ravenspergischen Land-Ständen / und mit keinem andern auffgerichte Uniones, welchebey