(65)willig erklärt und werckstellig gemacht / und gleichwol der vermeynter ar-rest nicht abgethan werden wollen, obwol auff solche Weise den Land-Ständen die Mittel zu der von Gott und der Natur/ und Vermög allerVölcker Rechten zugelassener defension entzogen werden möchten.Bey dem 7ten Articul wollen Land=Stände ihre particular zu Be-rathschlagung und prosecution ihres Rechtens angestellte, oder doch inskünfftige anstellende Zusammenkünfften, als der Güldenen Bull, undKäyserl. Wahl=Capitulation vermeyntlich zuwider / und deßfals von denvorigen Hertzogen zu Gülich und Berg, auch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.Herrn Vattern hochseligsten Andenckens, und Dero Hohen Person selbsthoch und scharff verbotten, anders nicht verstattet werden, als 1mo, daßSie dabey nichts anders, als was getrewen Unterthanen wol anstehetund zu Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Ehr / Respect, Authorität / und Lands-Fürstl. Hochheit, und deß Lands besten gereicht, handlen und schliessen2do. Daß den oder die jenige, so darwider zu thun sich unterstehenwürden, von ihnen außschliessen, und alsobald Collegialiter nahmhaffmachen sollen und wollen.3tio. Daß solche Zusammenkunfft an einem Orth im Land gesche-hen / und selbige.4to. In Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Hoff-Läger, wo dann solchesseyn würde, zeitlich notificirt.Auch 5to, die Capita und Stücke ihrer Unterredung zugleich ange-zeigt werden.Weilen nun ein jeder unschwär ermessen kan / daß ein solcher und aufdiese Weise beschränckter Conventus und deliberation der Land-Stän-den / zu conservation und prosequirung ihres Rechtens niemahlen würdegedeyen können, auff dem Fall sie von dem Lands-Fürsten wider ihreFreyheiten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Ge-rechtigkeit / wie imgleichen die Käyserl. judicata, rescripta, und Endur-theilen / auch Fürstl. Reversalia, pacta und contractus, und sonsten erwor-benes Recht beschwärt werden solten; So bedarff das bey diesem Articueingeführtes schwäres gravamen und ewiges praejudicium keines weitläuf-figen remonstrirens; bevorab da Land-Stände zu jeder Zeit und a saeculead saeculum in der possession gewesen, daß sie zu Berathschlagung ihrerNohturfft / und des jenigen / was zu conservation der Privilegiorum Patriæ gedeylich, zusammen gekommen, und sich gantz frey auff einen ihnengefälligen dritten Orth conscribirt; wie solches die oben sub num. 1. 3. 4.& 5. beygelegte Uniones dessen gnugsamb Zeugnus geben; Und wannsolche freye Conventus und deliberationes ihnen verbotten werden soltenso würden denselben in effectu ihre principia & media der natuͤrlichen defen-sion abgeschnitten und benommen, welches allen Götte und menschlichenRechten widerstrebet / insonderheit da der Ständen Conventus keine con-venticula, conjurationes und hochärgerliche conspirationes, sondern pu-blici & de omni jure liciti congressus etiam honestissimis communitatibusdigni seynd / und sie nur dabey das jenige tractiren / was ihnen zu tracti-ren gebühret, und was ihre Vorfahren vor etlichen hundert Jahren, un-gehindert der Regierenden Hertzogen / mehrmahlen tractirt und delibe-rirt haben/ nemlich wie Sie sich und ihre Freyheiten/ des Lands Privile-gia, Altes Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkeiten, bestermassen durch den ordentlichen zulässigen Weg Rechtens conserviren mö-gen / welche Conventus, deßfals vorerst der Guldenen Bullen nicht zu-wider / als welche in specie tit. 15. von boßhafftigen / und durch die heyl-same Satzungen / verbottenen Verbündnussen / und NB. heimlichen unge-bührlichen Versamblungen / so in= oder ausser einer Stadt / zwischen bey-derseite.
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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