N.36.
(64)daß praesentibus & dirigentibus Consiliariis & Ministris Serenissimi besorg-lich alles geschehen müste / was Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. immer desi-deriren würden / wordurch dann alle Sachen in confusion gerahten / dieLand-Stände mit der Zeit extinguirt / und alles à solo Serenissimi arbi-trio dependiren würde, dan wol zu erachten, daß Ihre Hoch-Fürstl.Durchl. darzu allemahl würden, oder doch vermuhtlich möchten solchesubjecta außsuchen und verordnen, wodurch dieselbe ungezweiffelt ihreintentiones erreichen könten / gestalt dann die experientz schon bey diesemvermeynten in Gestalt eines fundamental-Gesetzes an Seiten IhrerHoch-Fürstl. Durchl. concipirten Haupt-Receis solches gnungsamb be-zeuget hat / dann gemeine Land-Stände darin zu gehelen / und densel-ben zu der Landen, ihrer selbsteigner, und der gantzen lieben posteritätewigen præjuditz und unwiederbringlichen Schaden anzunehmen sichauß verschiedenen vielen beygefügten hocherheblichen Ursachen, auchsonsten Gewissens halber alleweil würden beschwärt / in Ewigkeit aberdarin nicht consentirt haben; Als aber Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. pun-cto hoc, ob die HHn. Rähte und Fürstl. Ministri zu der Land-Ständendeliberationibus zu admittiren oder nicht? gemelte HHn. Rähte würck-lich und de facto gegen und wider die Fürstl. obangeregte und den 22.Novembr. Anno 1666. auff dem Land-Tag zu Mülheim gethane undalhie sub n. 36. beygehende gnädigste Erklärunge zu den Land-Stän-den hingewiesen, und Dero vornehmsten Ministrum und General-Feld-Marschalcken den Freyherren von Virmund durch selbige HHn. Rähteund anwesende gar wenige von den Land-Ständen, so Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. in particulari obligirt waren / bey wehrendem Land=Tagzum Gülischen Directoren erwehlen lassen / ohne daß sie dem Freyherrnvon dem Bungart / als rechtmässigen jetztgedachter Gülisch. Land-Ständen Directoren / das Directorium einmahl vorhin auffgekündiget /hat das Werck ferner kein difficultät gehabt, sondern ist selbiges ad nu-tum Serenissimi und plus ultra adjustirt worden / und würde es ins künff-tige in allen andern Sachen vermuhtlich also hergehen, welches dannein so schwäres handgreiffliches, und wider Ihro Hoch-Fürstl. Durchl.selbst eigne vorangeregte / noch im Jahr 1666. Gnädigst ertheilte Erklä-rung und sinceration directe streitendes gravamen ist / daß es wohl appre-hendirens werth / und ein jeder unpassionirter es durch die natürlicheVernunfft gnugsamb begreiffen kan.Bey dem 6ten Articul sehen Land-Stände von Ritterschafft nichtwie Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. berechtiget oder sonsten einiger massenbefügt seyn können, auff Dero und der Landschafft Cassam einigenLands-Fürstlichen Arrest zu schlagen oder ein Verbott zu thun; Sin-temahlen was vom Jahr 1649. bißhero Jährlichs auff den Land=Tägenzu Bezahlung der Landschaffts Creditoren und anderer Lands Noh-turfft eingewilliget worden, solches ist Ihrer Hoch-Fürstl. Durchlgnugsam bekant, wohin aber solches verwendet worden sey, solches kanDeroselben auch nicht unbewust seyn, da es die vor der Fürstlichen dar-zu specialiter deputirten HHn. Rähten abgelegte / von denselben recessirte / und Nahmens Ihrer Hoch-Fürst. Durchl. alle und jedesmahl in originali zu sich genommene Land-Tags-Rechnungen Haar klein, und adoculum außweisen. Dahero Land-Stände die Ursache, warumb ihreCassa vermittels eines Lands-Fürstlichen Verbotts hat de facto ver-sperret werden wollen / nicht erreichen können; die Gnädigst begehrteEdition deß status der Landschafft Creditoren kan keine rechtmässige Ur-sach seyn, weil Land-Stände zu derselben edition sich gehorsambst undwillig