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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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Seite
63
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(63)hervor gethan und noch hervor thun, daß nach aller angewendter Mühe,die matricul dennoch schwärlich rectificirt werden können, deßhalbendann Land-Stände ja billige Ursach haben, sich bey diesem Articulmercklich und hoch beschwärt zu finden, da Ihre Hoch-Fürstl. Durchl.erectionem & rectificationem matriculae Ihro principaliter allein zu-schreiben, und Deroselben doch mehr nicht, als die Lands-Fürstl. in-spection und direction ratione deß aequilibrii competirt / und sie diese ver-meynte rectification wider den Vergleich de Anno 1649. ins Werck stel-len wollen / ehe und bevor dieselbe über die moderation: Item den modumund formam moderandi & rectificandi mit Dero Land-Ständen gnä-digst verabschiedet und verglichen.Der fünffte Articul streitet vor erst wider das alte praescribirte Her-kommen, da nicht erweißlich, daß von Menschen Gedencken die Fürstl.HHn. Rähte zu den Land-Täg und Land-Tags-Handlungen admit-tirt, sondern wol, daß dieselbe, wann von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl.dahin gnädigst gewiesen werden wollen / positive nicht admittirt / undes dabey sein Verbleiben gehabt habe, wie solches die Land-Tags-prothocolla und retroacta gnugsame Zeugnus geben können. Vorerst.Zum andern ist auß dem angegebenen vorigen saeculi Alten Her-kommen (welches Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. setzen, daß sie bey diesemArticul wiederumb einzuführen gnädigst vonnöhten erachtet) und dar-über an ihrer Seiten vorbrachten exemplis anders nicht zu ersehen / nochzu erzwingen, als daß Land-Stände auff den Land-Tägen zuweilenhic & nunc, wann es der Sachen Wichtigkeit erfordert / einige auß denAdlichen Herren Rähten nach ihrem Wolgefallen, so alsdann zu demEnd ihres Eyds erlassen worden / zu sich gefordert / wie solches ab den Bey-lagen sub num. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. & 9. und dergleichen vielen andern klär-lich zu ersehen ist / worbey es auch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vat-ter Hochseligsten Andenckens / als Derselbe dieses puncti halber im Jahr1651. auff dem Land-Tag starck in Land-Stände dringen lassen, auffsolche gethane unterthänigste remonstration gnädigst acquiescirt / undes darbey biß hiehin auch sein Verbleiben gehabt, und ist also die nichtadmittirung der Adlicher Rähten nicht allein in dieses / sondern auch vo-rigen saeculi Alten Herkommen, ja der natürlichen Vernunfft selbstengegründet / nach welcher sich nicht gebühren kan / daß der Land-StändenConventibus, Land=Tags deliberationibus seu negotiis & consiliis, dieHH. Räthe und Fürstl. Ministri invitis statibus beywohnen und die di-rection führen solten / dann solches ipsissimo fundamento und principiisaller deliberationen zu wider ist / wolangemerckt / daß wann Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. mit Dero Land-Ständen einen Land= oder Deputations-Tag halten / oder mit einem oder andern Stand etwas in Contradicto.rio tractiren solten / alsdann ja daselbst duae partes seyn müssen / als nem-lich Ihre Hoch-Fürstl. Durchleuchtigkeit und Dero Rähte ex una, unddie Land=Stände ex altera parte, und jedwede Parthey seine absonder-liche deliberationes & libera vota haben / welche deliberationes & libertasvotandi praesentibus & dirigentibus Consiliaris & Ministris Serenissimi,dergestalt restringirt und beschrenckt werden müste / daß ein oder andergetrewer Patriot, wegen befahrender Fürstlicher Ungnad / zu deß Vat-terlands Wolfahrt erforderte Nohturfft nicht ründlich würde sagen undin regarde der anwesenden Fürstlichen Räht seines Gemühts Mey-nung eröffnen dörffen / und wäre es auff solche Weise keiner Land-Tagsproposition und deliberation vonnöhten, dann wol zu erachtendaß