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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
58
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(58)contra Imperii constitutiones außzubringen, sich ja nicht würde habenpractisiren lassen / da jura partium hinc inde latissime gehört / examiniretund erwogen worden / und nebens deme nicht zu præsumiren ist / daßIhre Käyserl. Majest. contra notorietatem facti, & constitutiones ImperiIhre Hoch-Fürstliche Durchl. oder sonsten jemand in einigen Wegenbeschwäret haben solten. So kan ebenfals mit keinem Schein Rechtensbehauptet werden, daß diese Allergnädigste Käyserl. Verordnungenlapsu temporis exspirirt / da dieselbe vielmehr accedenti temporis lapsuconfirmirt worden; Auch die Löbl. Land=Stände in possessione rerumjudicatarum, von der Zeit an bißher zu / allemahl unterdrucket gewesen /und also wider dieselbe keine præscriptio lauffen können.Noch viel weniger aber kan behauptet werden / daß diese Käyserl.judicata per instrumentum pacis und Caesareas constitutiones & capitulatio-nes abrogirt seyn solten, in sonderbahrer reifflicher Erwegung, daß außdem Instrumento pacis nichts beständiges zu erzwingen, so diesen Käy-serlichen judicatis zuwider mit Fuge außgedeutet werden könte: ja viel-mehr bey selbigem Instrumento pacis §. Sententiae art. 4. außdrücklich ver-ordnet / quod sententiae tempore belli de rebus mere saecularibus pronun-tiatæ propterea non debeant eſſe omnino nullæ; ſed ita demum ab effecturei judicatae suspendantur, si alterutra pars inter semestre ab inita pace pe-teret revisionem; Wessen beneficii weilen sich Ihre Hoch-FurstlicheDurchl. niemahlen bedienet, seynd diese Käyserl. Urtheilen notoriè inihre Rechts-Krafft erwachsen: Und wiewol dieselbe sambt den Reseriptis, durch das instrumentum pacis auffgehoben und cassirt seynd / daLand-Stände bey dem Vergleich de Anno 1649. sub num. 7. und alsopost instrumentum pacis, ihnen außdrücklich vorbehalten / auff den un-verhofften contraventions-Fall selbigen Vergleichs / ihren recursum da-hin zu nehmen, und sich deren, als ihres erhaltenen Rechtens, zu ge-brauchen; Welches Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Herr Vatter Hochse-ligster Gedächtnus, bey sothanem Vergleich, nicht allein placidirtsondern auch Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. selbst mit Ihrer eignenHand und Siegel, bey dem reversal von selbigem Jahr sub N. 8. wieauch bey der mit Dero Gülich und Bergischen Land-Ständen sub num.10. auffgerichteter reciproquer Verbündnuß, nicht weniger als beydem Land-Tags-Abscheid de Anno 1653. wie ab der Clausula concer-nente sub n. 11. klärlich zu ersehen / so dann bey den conditionibus de Anno 1668. sub num. 12. und also offt und vielmahlen, nicht allein alsPrintz, sondern auch als regirender Hertzog confirmirt und bekräfftiget,mit dem Zusatz / daß Sie diese Käyserl. Decreta und Sententias bey ih-rer Regierung stet und festhalten wolten: Es wird auch auß dem In-strumento pacis kein eintziger §. auffzuweisen seyn / auß welchem expli-cite vel implicite behauptet werden könne / daß die per viam pactorumacquirirte, oder sonst längst vor dem letzteren Teutschen Krieg gehabtePrivilegia eines status mediati; Worüber quo ad ipsum, bey dem Frie-den-Schluß keine quæstio movirt worden, wie auch die Käyserl. Decre-ta, Rescripta und Sententiæ, zu deren Festhaltung sich der Lands-Fürstdudum post instrumentum pacis so vielfältig obligirt und solenniter ver-bunden / durch selbiges instrumentum auffgehoben und cassirt seyen.Und obwohl vermög deß instrumenti pacis art. 4. §. ult. Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. sich mit Ihrer Chur-Fürstl. Durchl. zu BrandenburgAnno 1666. der Gülischen succession halber, verglichen haben mögen,welches doch Land-Stände gehörigen Orts dahin gestellt seyn lassenmüssen: So kan solches dannoch Land-Ständen Freyheiten, Privi-legien,