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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
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(59)legien / Alten Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit / auchdurch dieselbe erhaltenen Käyserl. Decreten, Rescripten und Endurthei-len, im geringsten nicht nachtheilig seyn: Erstlich, weilen es gegen dieErb-Verbündnusse de Anno 1496. sub num. 17. Zweytens / gegen bey-der Chur= und Fürsten außgehändigten Reversal de Anno 1609. sub n. 1.Drittens, gegen die mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. paciscirten conditionen de Anno 1668. als wobey Dieselbe so hoch und theur sincerirtund gnädigst angelobt, Dero Land-Ständen bey ihren Freyheiten, Pri-vilegien, Alten Herkommen, Gewonheiten, Recht und Gerechtigkei-ten, dem Vergleich de Anno 1649. und den Land-Tags-Abscheidenund Reversalen zu manuteniren / und darwider nichts thun noch gesche-hen zu lassen: Wozu dann Land-Stände auch passive durch vorerwehn-te Erb-Verbündnusse de Anno 1496. verbunden seyn. Zu geschweigen,daß ohne dem keiner paciscendo & transigendo juri alicujus tertii absentis &inauditi etwas derogiren kan oder mag / und Land-Stände vielmehr sichsothanen Vergleichs zu erfrewen haben / und das jenig / was sie durch dieschwäre Controversias in puncto successionis Juliacensis von ihren Frey-heiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheiten, Recht und Ge-rechtigkeiten etwa verlohren / ihnen nunmehr jure postliminii restituirtwerden müsse / juxta claram literam instrumenti pacis, art. 3Juxta hoc universalis & illimitatæ amnistiæ fundamentum universi &singuli sacri Romani Imperii Electores, Principes [comprehensa immedia-ta imperii nobilitate] eorumque Vasalli, Subditi, Cives & Incolae, quibusoccasione Bohemiae Germaniaeque motuum vel foederum hinc inde con-tractorum ab una vel altera parte aliquid præjudicii aut damni quocunquemodo vel praetextu illatum est, tam quoad ditiones, bona feudalia, subfeu-dalia & allodialia, quam quoad dignitates, immunitates, jura & privilegiarestituti sunt.Auß welchem allem weilen die gravamina, so Land-Stände aufdiesem ersten Articul anerwachsen / und der grosse Verlust ihres so wohldurch die Käyserl. Decreta, Rescripta, und Endurtheilen / als per viamcontractus, transactionis Reversalium, Pactorum, Conditionum, und son-sten durch die Land-Tags-Abschied acquirirt / und erworbenen klarenRechten, Sonnenheiter am Tag ist, so wird ein jeder impassionirterleichtsamb erkennen können, daß Land-Ständen vorerst diesen pri-mum Articulum, worvon die übrigen gravamina haubtsachlich dependiren / des also genanten Haupt= und Neben-Recess, nicht annehmenkönnen.Weilen nun pro secundo, das gewöhnliche der Land-Ständen juramentum, welches alhie sub n. 13. beygehet / nichts unzulässiges / vequod possit esse contra bonos mores aut vergere in dispendium animae autpræjudicium tertii, in sich begreifft, sondern ein jeder auff die Union,als worinnen die conservation der Land=Ständen Freyheiten / Privi-legien / Alten Herkommen / Gewonheit / Recht und Gerechtigkeit alleinbestehet / mittelst seines Eyds angewiesen wird / und dann Land-Ständsolches gewöhnliches juramentum so wohl unter Ihrer Hoch-Fürstl.Durchl. als Dero Herrn Vattern Höchstseligster Gedächtnus, jederZeit / und zwar mit Dero gnädigsten Wissen / und ohne die geringstecontradiction bey den Land=Tagen und Land=Tags=Handlungen / undverrückt abgelegt, so gar, daß die beyde Hertzoge Höchstseligster Ge-dächtnusse, Wilhelm von Gülich und Johan von Cleve, selbst nicht al-lein bey Fürstlichen Ehren und Treuen / sondern auch an rechter ge-schworner Eyd-statt/ unter andern in der offt angezognener Erb-Ver-bünd-H2

N.13.