Druckschrift 
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
57
Einzelbild herunterladen
 

(57)würcklich gelangen solte, alsdann Dero getrewe Land-Stände bey ih-ren Freyheiten, Privilegien, Alten Herkommen, Gewonheit, und wasso wohl durch Käyserl. Allergnäd. Rescripta, Decreta und Endurtheilen /in formali contradictorio, cum plenissima causae cognitione erkant / alsauch mit Dero Herrn Vattern abgehandelt und verglichen / manuteni-ren wollen, und ob dem nechst Derselbe oder Seine Durchl. nicht ohnsolche obligation, omni Jure Civili, Canonico, gentium & naturali, effi-cacissime verbunden sey? Wie wol auch offt Höchstgem. Ihre Fürstl.Durchl. Zeit außgefertigten Land-Tags-proposition und Abscheid deAnno 1653. vielmehr aber zur Zeit der abgehandelten conditionen deAnno 1668. bey welchem praemissa omnia de novo confirmirt wordenschon ihre würckliche Regierung angetretten gehabt / und deßfals umbso viel weniger sich von denselben entbinden können.Zum dritten versprechen zwar Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey die-sein ersten Articul, Land-Stände bey ihrem Rechten zu manutenirenund obwohl kein klarer und undisputirlicher Recht in der Welt ist, alswelches durch verschiedene Käyserl. obangeregter massen cum plenissima & matura causæ cognitione, cum Serenissimi Collegii Electoralis Con-silio in formali contradictorio ergangene Kayserl. Decreta, rescripta undEndurtheilen außgewonnen / abgeurtheilt / und vires rei judicatae, quaipsa veritas est, erlangt; So seynd doch Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. soweit von einigen passionirten Rähten disponiret, daß sie Dero Land-Ständen bey solchen klaren Rechten zu manuteniren / nicht allein nichtgemeynt, sondern auch solches alles und was dergleichen ist, in totum &absolute zu cassiren Sich unterstehen; Und solches zwar / wie man beyden an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Land-Ständen außgehän-digten vermeynten schrifftlichen remonstrationibus wahrgenommen,unter diesem Vorwand, als wann diese Allergnädigste Käyserl. De-creta, Rescripta und Endurtheilen per falsa narrata, sub-& obreptitiècontra notorietatem facti, constitutiones Imperii extractisirt / lapsu tem-poris von sich selbsten wiederumb exspirirt / oder per alias Imperii san-ctiones und das Instrumentum pacis wiederumb abolirt seyn solten / de-ren doch keines ex ullis privati vel publici juris principiis mit einigemauch dem geringsten Bestand, behauptet werden kan noch mag: Sin-temahl nicht zu begreiffen ist / wie diese Käyserl. Allergnädigste Verord-nungen sub-& obreptitie außgebracht seyn sollen / da Ihrer Hoch-FürstlDurchl. in Gott ruhender Herr Vatter wider Dero Land-Stände überdie materialia sothaner Käyserl. Decreten, Rescripten, und Endurthei-len / vorhin vor dem Käyser Ferdinanden dem II. Glorwürdigsten An-denckens, nicht allein in formali contradictorio befangen, sondern auchZeit eröffneter sub lit. O. herneben gehender Endurtheil / de dato Eber- lit. O.storff, den andern Octobris 1635. Persönlich zugegen gewesen, und siwohl schrifft- als mündlich erhört worden, wie solches die formalia soklarer Urtheil in principio gnugsam außweisen / dergleichen itzregierendeIhre Hoch-Fürstl. Durchl. selbsten cum pleno mandato, Dero in Gottsel. ruhenden Herrn Vattern vorhin und in der Zeit des abgefertigtenendlichen Bescheids / de dato Wien / den 22. Februarii 1640. in persona,beym Käyserl. Hoff zugegen gewesen / und bezeugen ebenfals die formalit. P.lia dieses endlichen Bescheids, sub lit. P. welcher Gestalt alles das jenigewas an Seiten Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. bey Ihrer Käyserl. Majest.in Unterthänigkeit vor- und anbracht, von Deroselben in reiffe consi-deration gezogen worden sey: Worab unschwär zu ermessen/ daß beyalso beschaffenen Sachen per falsa narrata ob-& subreptionem etwascon-