(56)forma & norma futuri regiminis, zu unterschreiben / anmaßlich vorgelegetworden. Nun versprechen zwar Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. bey diesemprimo articulo, Land=Ständen bey ihrem rechtmässig erlangten Privile-gien Freyheiten / Brieffen / Siegeln / Rechten / Alten Herkomen / und guteGewonheiten / auch was auß Dero Herrn Vattern Hochseligsten Anden-ckens in Anno 1649. den 25. Septembris getroffenen Vergleich / in folgen-den Articulen ermelten Haupt= und Neben=Recess versehen / gnädigst zumanuteniren; Es erblicket aber darauß 1. Daß Land-Stände dabey zubefahren haben dörfften / daß sie ihre rechtmässig erlangte Privilegia undFreyheiten / jetzt und ins künfftig / toties quoties dawider gehandelt wird /in petitorio beweisen solten / welches ja post tanti temporis & aliquot sae-culorum lapsum, und da die privilegia, ab immemoriali tempore & desaeculo ad saeculum continua serie hergebrachte Freyheiten / praesumptionem firmissimam juris & de jure, daß sie rechtmässig erlangt und erhal-ten worden, vor sich haben, allen Rechten widerstrebet. 2. VersprechenIhre Hoch-Fürstliche Durchl. Gnädigst bey diesem ersten Articul, daßsie Dero Land-Ständen bey ihren Brieffen, Siegelen, und Rechtenmanuteniren wollen, da sie doch in sequentibus Ihre eigene vorhin gnä-digst ertheilte und unter Dero Fürstl. Hand und Siegel außgehändigteReversalia, Pacta, und Contractus schier gäntzlich cassiren und auffheben,noch daran ferners, wie vorhin, gebunden seyn wollen, welches ja miteinigem Schein rechtens nicht zu coloriren ist / wie solches droben brei-ter angeführet und erwiesen worden ist. Dann daß ferner Princeps nitallein per sua pacta & contractus, sondern auch suorum antecessorum le-gitimorum verbunden werde / ist in den so wohl Geist=als WeltlichenRechten ausser allem Zweiffel undisputirlich zu erweisen. Jason Cons. 3.vol. 3. text. in cap. 1. de probation. Matth. Steph. de jurisdict. lib. 2. p. 1. cap.1. memb. 1. n. 74. & seqq.Welcher rechtlichen disposition nach nicht allein Ihre Hoch-Fürst-liche Durchl. an Jhre selbst eigene Reversalia, Contractus und Pacta, son-dern auch an den Anno 1649. mit Dero Herrn Vattern HochseligstenAndenckens, mit gutem Vorbedacht getroffenen Vergleich, in totumefficaciter verbunden seynd/ und verfolglich von Rechts wegen / Land-Stände nicht allein bey dem jenigen, was lauß sothanem Ver-gleich hinc inde gantz limitate & cum certa restrictione außgezogen / unddiesem also genantem Haubt= und Neben=Recess in sequentibus articulisinserirt / sondern auch bey dem litterlichem Inhalt selbigen Contracts intotum unveränderlich zu lassen / und zu manuteniren mehr Höchst gemel-ter Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. in alle wege obliegen thut, und zwarsolches nit allein tanquam haeredi universali, sondern auch / weilen dieselbesich darzu durch ein absonderliches sub num. 9. beygefügtes Reversale deeodem Anno, und die Conditiones de Anno 1668. sub num. 12. signanterin art. 10. außdrücklich verbunden / und obwol Jhre Hoch-Fürstl. Durchl.bey Dero vermeinten remonstrationibus, so in Dero Nahmen Land-Ständen beschehen, darauff hauptsachlich gefasset, daß Sie temporedieses / wie auch anderen ertheilten Reversalen / noch Printz gewesen / kei-ne Regierung angetretten, und deßfals bey Ihres Herrn Vatter Hoch-seligster Gedächtnus Lebzeiten / mit den Unterthanen nichts paciscirenkönnen / So stellen doch Land-Stände eines jeden und praeoccupirtenunpassionirten judicio anheim / Ob ein Groß-Jähriger Printz / und indu-bitatus unicus haeres paternae successionis bey Lebzeiten und wehrenderRegierung der Herren Vatteren / sich in perpetuum nicht verbindenund obligiren könne, daß Sie hernechst, wann Er zu der Regierungwurck-
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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56
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