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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(55)& obediant huic meae pronuntiationi, scientes, quod tantum mihi curae siteorum, qui reguntur libertas, quantum & eorum benevolentia & obedien-tia. Auß welchem textu neben andern vielfältigen Reichs-Satzungenund gemeinen Brauch zu notiren. Primo, Daß die Duces gentium, alenemlich Chur- und Lands-Fürsten, ihren Unterthanen, den Weg Rech-tens bey der Käyserl. Majest. nicht verhinderen / weniger sperren sollen;Zum andern, weil Ihrer Kayserl. Majest. selbsten, als dem höchstenObere Haupt der Welt / libertas eorum qui reguntur, id est, subditorumin tantum curae est, quantum benevolentia & obedientia eorum, daß dero-wegen eine jedere Oberkeit sich ihrer Unterthanen hergebrachte Freyhei-ten, Privilegien, Altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerech-tigkeiten / angelegen seyn lassen soll / præsertim, cum Princeps tanto sitillustrior, quanto nobilioribus & melioribus praeest. Novell. 15. in praefatcirca finem.Deme dan zufolg zum andern, Land-Stände von Ritterschafftnicht sehen noch ermessen können, wie die mit ihnen unürte Mitglieder,als Gülich- und Bergische Haupt-Städte, und etliche wenige von derRitterschafft, so doch Ihro Hoch-Fürstl. Durchl. mit Raths- undKriegs-Eyd und Pflichten verbunden seynd / und verfolglich ihres gnä-digsten Fürsten und Herrn dabey vornemlich versirendes, als ihr selbsteigenes darin mit einlauffendes interesse, best möglichst warzuneh-men, ihnen ausser allem Zweiffel angelegen seyn lassen müssen, alslang ob specificirte schwäre gravamina, so ihnen Land-Ständen / wi-der ihre Freyheiten / Privilegien / Altes Herkommen / Gewonheit / Rechtund Gerechtigkeit / Kayserl. Decreta, Rescripta, und Endurtheilen /Fürstl. Reversalia, Vergleich / Pacta und Land=Tags=Abscheid zugefügtwerden / vorhin würck- und nachdrücklich abgethan / Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchleucht. so viel die Annehmung dieses also genantenHaupt- und Neben-Recess betreffen thut, sich unterthänigst submit-tiren können, als wordurch sie sich ihrer vorhin angezogenen Frey-heiten, Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten, in effectu begebenthäten, welches Dieselbe, und keiner ausser Land-Ständen mit demvermög sub n. 4. obangezogener Union de Anno 1628. zu dieser Gü-lich- und Bergischen Landen, seiner Mitglieder, der lieben Posterität,und seinem selbst eignem höchsten Nachtheil und præjuditz zu thunmächtig ist / bevorab stante contradictione der Land-Ständen vonRitterschafft / quorum tanquam prohibentium conditio melior essedebet, cum in similibus plus valeat contradictio unius, quam consen-sus multorum, da auch Allerhöchstgemelte Ihre Kayserl. Majest. inDero Allergnädigstem Decreto vom 11. Octobris 1638. wie darobensub lit. N. angezogene Clausula concernens solches klärlich außweiset /Ihro Allergnädigst Vorbehalten, daß, wann sich Land-Ständeauff ihren gewöhnlichen Land-Tagen Sich in schwären Sachennicht einer Meynung vereinigen könten, Dero Käys. Majest. alsdanselbsten, wie sich auch ohne das gebühret, dieselbe entscheiden wol-ten. Wie vielmehr muß dann solches billig geschehen in dieser des-gantzen status eversionem und consequenter Heyl und Wolfahrt die-ser Landen und Unterthanen betreffender Sachen, als bey welcherdie Annehmung einer also genanter Novae legis fundamentalis,wornacher diese Gülich- und Bergische Landen ins künfftig undzu den ewigen Tagen regiert werden sollen / nicht einmahlzu deliberiren vorgestellet / sondern als eine schon verfasteforma