(54)Reciprocum, de Anno 52. sub n. 10. wie auch die Conditiones de Anne1668. sub n. 12. gnugsam auß / weilen nun Land-Stände nichts an-derst unterthänigst verlangen, als bey deme, was Ihre Hoch-Fürst-liche Durchl. durch solche Reversalia, Vergleiche / Pacta und Conditiones fest zu halten, sich so vielfältig verbunden haben, gnädigst unbe-einträchtiget gelassen zu werden; So folgt ja nicht, daß, wannLand-Stände sich solchen Freyheiten / Privilegiis, Alten HerkommenPactis und Reversalibus, auch Recht und Gerechtigkeit auff den Land-Tägen gemäß verhalten, und dem jenigen, was ihnen darwider zu-gemuhtet werden wil, mit gebührendem unterthänigstem Respectwidersprechen / ihnen deßfals die Regalia und Suprema principatus ju-ra, mit ihrem Lands-Fürsten gemein zu machen gemeint seyen, son-dern ist die quæstio allein, Ob Ihrer Hoch-Fürstl. Durchleucht DeroLand-Ständen nit bey ihren Freyheiten, Alten Herkommen, Gewon-heit, Recht und Gerechtigkeit, so dann dem Jenigen, was Sie durchdie Käys. Allergnädigste Decreta, Rescripta und Endurtheilen selbstund darüber von der Römisch. Käys. Majest. Ferdinando III. Glorwür-digsten Andenckens, unterschiedlich erkenten, und verordneten Aller-gnädigsten Executionis, Commissions= und Manutenentz=Befelchern /in formali Contradictorio judicio cum plenissima causae cognitione außge-wonnen, und seine Rechts-Krafft erreicht, so wohl in vim Höchst-gemelter Käys. Decreten, Rescripten und Endurtheilen, als auchdarüber außgehändigten Fürstlichen Reversalen / Pacten und Contracten unturbirt zu lassen, Rechtswegen schuldig und gehalten seyn.Ad Articulum I.Ndeme nun Land-Stände von Ritterschafft billich darfür hal-ten müssen / daß Höchstgem. Ihre Fürstl. Durchl. darzu vonGott und Rechtswegen obligirt seynd; Sie Land-Ständ auchbey dem Hochl. Käys. Reichs-Hoff-Rath und nirgends anders in Ih-ren schrifftlichen Klagten / das jenig privative allein / was darwidervon wegen Höchstgemel. Ihrer Fürstl. Durchl. auff vielberührte Ver-anlassung einiger Rähten ihnen zugemuhtet worden / und ferner nichts(so dem Lands-Fürstl. Hohen Respect) welchen Land-Stände vonRitterschafft ihnen in alleweg tieff zu Hertzen gehen lassen / (und sonstenIhrer Hoch=Fürstl. Durchl. competirenden juribus zugegen gedeutet wer-den könte) allergehorsambst anbracht / und darwider manutenentiam al-lerunterthänigst gebetten.So sehen Land-Stände von Ritterschafft vorerst nicht / wie mehrhöchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. befugt seyn könten, deßfals widerSie einige ernstliche Andung vorzunehmen, da sie solche ihre Klagtenund gravamina mit ordentlichem zulaͤssigem Rechten zu verfolgen / auchgegen ihren unterthänigsten Danck und Willen gemüssiget worden /welches auch den Unterthanen wider ihre Gnädigste Chur-Fürsten undHerrschafft im Heil. Röm. Reich zugelassen und unverbotten ist, wieauß der Käyserl. Cammer-Gerichts-Ordnung part. 2. tit. 4. §. ult. undsonsten notoriè erweißlich / wohin gehöret auch der guldener textus in l.Imperatores ff. de appellat. in welchem der gerechte Käyser Alexandereine gar löbliche Verordnung gethan / sub hoc verborum tenore injuria& vi uti adversus eos, qui appellant & custodia militari circumsistere &obstruere illis viam ad nos interdicimus Curatoribus & Ducibus Gentium,& o-
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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