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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(47)rium sub lit. I. allergnädigst ertheilt. Auch folgends / unangesehen / mehrHöchstgemelte Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. darwider mit einer weit-läuffigen Information-Schrifft bey Ihrer Käyserl. Majest. einkom-men / unterm 8. Junii, in puncto descriptionis bonorum sententiam pa-ritoriam, sub lit. K. in puncto aliorum gravaminum aber ein rescriptum paritorium sub lit. L. allergnädigst ergehen lassen / deßfals dann Land-Stände sich auch keines andern versehen, als es werden offt Höchstge-melte Ihre Fürstl. Durchl. solche Käyserl. Allergnädigst und gerechtesteVerordnung annehmen, und deme zufolg, die also auß andringenderunumbgänglicher Noth, bey Jhrer Käyserl. Majest. allerunterthänigstgeklagte Gravamina, nachtrücklich abschaffen, und die Land-Ständewider Jhre Freyheiten / Privilegia, Immunität / altes Herkommen / Ge-wonheit, Recht und Gerechtigkeiten, zufolg solcher und von IhrerKäyserl. Majest. Vorfahren am Reich Glorwürdigster Gedächtnußvorhin schon deßfals ergangenen Käyserl. Decreten, Rescripten, undEndurtheilen, auch ihrer selbst eigenen unter Dero Hoch-Furstl. Handund Siegel außgehändigten Reversalen / Vergleichen / Contracten / undgeschlossenen Conditionen / gnädigst ferners nicht beschwären.So haben sich doch Dieselbe daran im geringsten nicht irren lassen,sondern auff dem hinzwischen in Dero Residentz-Stadt Düsseldorff auß-geschriebenen und daselbst continuirten Land=Tag / noch weiters in DeroLand-Stände dringen, und denselben nachfolgende sieben puncta, alsworan Ihr der Land-Ständen deß Vatterlandes, gemeiner Unter-thanen / und der lieben Posterität Heyl und Wolfahrt / auch die Conser-vation ihrer Freyheiten, Privilegien, alten Herkommens, Gewonheit,Recht und Gerechtigkeiten eintzig und allein dependirt / ernstlich undmit fast scharffen Bedräungen / auff obberührte Veranlassung einigerDero Herren Rähten, abforderen lassen.Als nemlich 1. Land-Stände sich ihres von undencklichen Jahrenmit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Vorwissen, und ohne einige Derosel-ben Contradiction, wolherbrachten gewöhnlichen juramenti, welchesdieselbe auff allen Land-Tagen in forma, wie sub N. 13. hiebey gehet /biß dahin außgeschworen / und worin der Land-Ständen Union ge-meldet wird / gäntzlich begeben / und an statt dessen ein juramentum merae taciturnitatis so Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. zu dem Ende verfassenund den Land-Ständen zustellen lassen / unterthänigst anbringen.2. Das außgelassenes hoch beschwärliches Fürstl. Descriptions-Edict aller frey Adlicher / Geist=Lehn= und Steurbahrer Güter indiffe-renter seines Inhalts vollentziehen lassen.3. Die Fürstl. HHn. Rähte inskünfftig zu den Land-Tägen undLand-Tags Handlungen unweigerlich admittiren.4. Den Statum omnium & singulorum Creditorum, und deren bey-den Hertzog-Thumben Gülich und Bergen, vom Jahr 1649. auffgele-genen Capitalien und was darauff bezahlt (worzu sich doch Land-Stände vorhin schon unterthänigst willig erklährt) ediren.5. Sich Ihrer Unionen gantz und zumahlen in perpetuum be-geben.Auch 6. keine Conventus, zu prosequirung ihres Rechtens unter sich /ausser gnädigst. Vorwissen und Willen, auch vorhin beschehener unter-thänigster Eröffnung der Ursachen / warumb solche vorgenommenwerden wollen, ins künfftig mehr anstellen.Und endlich 7mo sich der jurium pacis, belli, armorum, foederumcollectandi, als viel sonsten diese jura von den privilegiis PatriaeKäy⸗

lit. I.lit. K.lit. L.