(46)Imperatoribus judicatarum, auch Freyheit, alten Herkommen, Rechtund Gerechtigkeit zu der Röm. Käyserl. Majest. ihren in allen Rech-ten zulässigen und keines wegs verbottenen allerunthänigsten recursumgenommen.Haben 6to Höchstgemelte Ihre Fürstl. Durchl. gedachte Land-Stände als Rebellen / Conjuranten und Conspiranten öffentlich be-schuldiget, und darauff denselben ihre conventa bey Pœn von 1000.Goldgulden / worinnen ein jeder von denselben toties quoties verfal-len seyn solte, und sonsten arbitrari Straff am schärffsten verbotten.Demnechst 7mo ohne einige dero Land-Ständen Vorwissen unddarzu unterthänigst gegebenen Consens, newe Kriegs-Werbung ad1600. zu Roß, und 3000. zu Fuß, vor dem im Jahr 1671. in Jülicaußgeschriebenen Land-Tag einseitig ins Werck stellen, und der an-geworbener Soldatesca Verpflegung durch die AempterpartiretlassenAuch 8vo als Land-Stände auff selbigem Land-Tage unterthä-nigst remonstrirt, daß sie die dißfals geforderte, durch alle Mensch-Möglichkeit von den Unterthanen, ohne deren gäntzlichen ruin uner-zwingliche summam Geldes nicht einwilligen könten, dannoch dasjenig unterthänigst offerirt, was deß so gar erschöpfften und unterder schwären certis modis & conditionibus über sich genommenenKammer-Schulden-Last, seufftzenden Vatterlandes damahlige Be-schaffenheit ertragen können / und annebens andere defensions-Mit-telen an Hand gegeben, gleich einseitige 100000. Reichsth. Werb-wie auch ad viele tausend Dienst= und Magazin-Gelder außgeschrieben,und darmit wie auch ad viele hundert tausend Reichsthal. sich erstre-ckende Verpflegung mit der new angeworbener 3000. zu Fuß und 1600.zu Pferd immerhin continuirt.Demnechst und zum 9ten, Unangesehen Ihre Käyserl. Majest. un-term 1. Septembris Anno 1671. ein Allergnädigst Rescriptum, wie sublit. E. zu ersehen, dahin ergehen lassen, daß Sie Höchstgemelte Ihrelit. E.Fürst. Durchl. nochmahlen gnädigst ermahnen thäten, daß Dieselbedero Land-Stände, gegen Ihre Freyheit, Privilegia, altes Herkom-men, Recht und Gerechtigkeiten, auch andere von Ihro erhalteneKäyserl. Verordnungen und res judicatas nicht beschwären, noch anihren Zusammenkünfften / zu prosequirung ihres Rechtens / hin-dern sollen, der Land-Ständen unter sich habende, und von denRöm. Käysern, wie oben schon vermeldet worden ist, und hierun-ter ferners deducirt werden soll / durch verschiedene Decreta, Rescriptaund End=Urtheilen approbirte und bekräfftigte Uniones, sambt demgewöhnlichen Juramento, welches Land=Stände auff den Land=Tä-gen von undencklichen Zeiten her, alleweil mit Ihrer Hoch-Fürstli-chen Durchl. Wissen, außgeschworen, durch ein offentliches in Druckaußgelassenes Edictum, auffgehoben und cassirt, auch Land-Ständevon dem Eyd, welchen dieselbe auff die Union geschworen, in plenissi-ma forma, vermeintlich absolvirt.Ob nun wol Allerhöchstgemelte Käyserl. Majest. auditis hincinde partibus & cum plenissima maturaque causae cognitione klagendenLand=Ständen unterm 16. Novembris 1671. ein mandatum attentato-lit. F. rum revocatorium sub lit. F. wie auch in puncto praemissorum diverso-rum gravaminum unter selbigem dato ein Rescriptum communicato-lit. G. rium sub lit. G. so dann unterm 20. Novembris ein anderwertig man-lit. H. datum inhibitorium & cassatorium sub lit. H. auch ein Käyserl. Protecto-rium
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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46
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