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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
48
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lit.M

(48)Käyserl: judicatis und mit Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. selbsten so wolals Dero in Gott ruhenden Herren Vattern, hochseligsten Andenckens,gepflogenen pactis und außgehändigten reversalibus dependiren / gäntz-lich und omnimodè begeben sollen.Wiewol nun der mehrer Theil dieser letzten sieben puncten niemah-len in Streit gewesen, so haben doch Land-Stände nicht ermanglet,ihres Theils sich in die Zeit zu schicken / und solche vorgesetzte puncta alsotemperirt, auch Ihrer Hoch-Fürstlichen Durchl. zum unterthänigstenrespect, sich derentwegen so viel zu fügen gesucht, als sie immer in ihremGewissen gekönt, und vor der lieben posterität verantwortlich zu seynvermeint. Sie haben aber darmit bey Ihrer Hoch-Fürst. Durchl nichtsgewinnen / noch daß sie bey ihren Freyheiten / Privilegiis, alten Herkom-men / Recht und Gerechtigkeiten unbeeinträchtiget verbleiben möchten,erlangen können. Sondern als der Städten Deputirte (auff was Weiseund Manier, ist gnugsam bekant) sich in verschiedenen punctis von denLand-Ständen von Ritterschafft / wiewol directe wider die Union unddarauff geleisteten Eyd, separirt, haben Ihre Hoch-Fürstl. Durchl.Dero Adliche Rähte (ehe dieser punctus einmahl per majora, oder nachAnlaß im Jahr 1638. den 11. Octobris ergangenen / in Clausula concer-nente sub lit. M. hiebey gehenden Rescripti Cæsarei durch ein Kayserl. Al-lergnädigstes decretum erörtert gewesen) ihres Eyds / wie sie sagten / er-lassen / und dieselbe zu den anwesenden Land-Ständen von Ritterschafftverwiesen. Demnechst ihnen ein albereits verfastes in 18. punctis be-stehendes concept alicujus Novae Legis fundamentalis zu deliberiren undzu schliessen vorlegen, auch, als sich darauff gemelte Land-Stände vonRitterschafft, da sie solches gesehen, alle mit ihren Syndicis, ausserhalbein oder andere, so seiner processen halber, oder sonsten zu Düsseldorffzu thun gehabt, wider nach Hauß gekehrt, mehreren Theils DeroAmpt-Leuthe und Kriegs-Officirer, nacher Düsseldorff zu den HHnRähten / welche schon / da der Gülischer Herr Director, Freyherr vordem Bungart, zu Cöllen kranck gelegen, bey wehrenden solchem Land-Tag / welches niemahln erlebt oder gehört worden / einen newen Directo-ren Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Geheimen und Regierungs-Rähtenauch General Feld-Marschalcken Freyherrn von Virmund anmäßlicherwöhlt hatten / beschreiben lassen. Welche dan zum Theil metu deß Ver-lusts ihrer Aempter und Chargen (wie der effectus außgewiesen hat / daßdie jenige / so nicht erschienen / derselben verlustig worden seynd) oder son-sten spe praemii sich dahin verfügt, und solchen concept novae legis fun-damentalis, oder nunmehr also genanten Haupt-Recess, nit wie vonalters und von vielen 100. Jahren hero, per vota decisiva, mit Höchst-gemelter Ihrer Fürstlichen Durchl. in Gestalt eines Land-Tags-Ab-scheids geschlossen, sondern als eine Fürstl. Gnädigste Erklärung ange-nommen und unterschrieben / auff Weiß und Form / wie hiebey post ad-junctum sub lit. M. in Rubric. Haupt= und Neben=Recess zu ersehen.Weilen nun diesen also genanten Haupt- und Neben-Recess gleich-fals anzunehmen und zu unterschreiben durch die Fürstl. HHrn. Rähteund Ministros in Gülich= und Bergische Land=Stände von Ritter-schafft / und zwar den einen vor den andern noch per minas, promissionesund Verkündigung Fürstl. Ungnade immerhin starck gedrungen wird,auch von denselben einige wenige und schier die jenige / welche von IhrerHoch-Fürstl. Durchl. Ehren-Aempter Kriegs- und andere Chargentragen / unter der excuse, als wann darinnen nichts praejudicirliches ent-halten / solchen Haupt= und Neben=Recess successive angenommen undunter-