(45)und Bergischen Land=Stände wider solche ihre Freyheiten / Privilegia,altes Herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, wie auch dieKayserl. allergnädigste Decreta, Rescripta, und Endurtheilen / item denVergleich de Anno 1649. / ihr selbst eygenes gnädigstes Reversale von sel-bigem Jahr, und die noch jüngst Anno 1668. zwischen deroselben, unddero mehr gemelten Gülich- und Bergischen Land-Ständen verglicheneConditiones in vielen wegen höchst gravirt und beleidiget / gestalt dan die-selbe den Ritterbürtigen Land-Ständen die von alters wohl herge-brachte, oder sonsten von den Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg ti-tulo oneroso vel gratioso acquirirte / von denselben modis omnibus licitis &usitatis omni hora & tempore pro libitu geübte Jagt=Gerechtigkeit sowohl deß kleinen als groben Wilds denen nemblich, so darzu berechti-get / im Jahr 1670. den 11. Martii durch ein offenes in den Hertzog-Thum-ben Gülich und Berg publicirtes edictum dergestalt ad certum modum,certumque tempus limitirt / und restringirt / daß dieselbe sich keines / odergewiß eines gar geringen ins künfftig darab zu erfrewen haben würden2. Darauff von gemelten Land-Ständen über die auff offenemLand-Tag im Jahr 1669. eingewilligte summam, als der Land-TageAbscheid schon extradirt gewesen, mehrere Dienst-Gelder abgefordert,und de facto außgeschrieben.Ihnen Gülisch- und Bergischen Land-Ständen ihre und der Land-schafft Cassam durch einen Land-Fürstl. Arrest und Verbott versperret.4. Den Gülischen Syndicum Lten. von Mülheim / als derselbeNahmens gesampter Land-Ständen deßfals den 21. Julii 1670. eineunterthänigste remonstration-Schrifft Jhrer Hoch-Fürstl. Durchl. Ge-heimen Rähten per modum extractus prothocolli dieses Inhalts gehor-sambst übergeben, daß gleichwol die Abforderung mehrerer Ball- undDienst-Gelder wider den Vergleich de Anno 1649. und dessen klarenInhalt streiten thäte, und darzu in dem letzten Land-Tags-Abschiedaußtrücklich versehen wäre / daß uber die beschehene Einwilligung Land-Ständen ferners unter einigem praetext, wie es auch immer Nahmenhaben möchte, nicht mehr zugemuhtet werden solte, und also der Land-Ständen Deputirte kein Mittel sehen, wan dergestalt die Land-Tags-Abschiede solten gleichsam umbgeworffen werden, wie Sie länger ei-nigen Verlaß auff die Abred und gnädigstes Versprechen setzen kön-ten / da die Pacta doch juris gentium wären / und ohne deren Festhal-tung Land und Leuth / Fürsten und Unterthanen nicht beysammen ste-hen und handlen könten / rc. zu den Land-Tagen ferners nicht admittirenwollen.5. Darauff durch ein offenes unterm 29. Augusti selbigen 1670.Jahrs in Druck außgangenes und in gedachten Fürsten-Thümben Gü-lich und Berg publicirtes Edictum alle Ritter-freye, Adliche, Geist-Lehen-Steurbare Güter indifferenter auff gewisse Weiß und Manierzu describiren und ad catastrum zu bringen verordnetUnd als sich solcher Gravaminum halber Gülich- und BergischeLand-Stände, da Sie merckten, daß bey Ihrer Hoch-FürstlichenDurchl. keine gnädigste remedirung zu hoffen wäre / binnen derStadt Cöllen, wie von Alters, und ultra hominum memoriam die-selbe wol hergebracht, ihnen auch in Krafft verschiedenen Käys aller-gnädigsten Decreten, Rescripten, und Endurtheilen, wie hernechstweiter deduciret werden solle / zuerkent ist / sich zusammen gethan / da-selbst ihre Nohturfft berathschlaget, und folgends wider solche höchst-beschwärliche gravamina pro manutenentia privilegiorum & rerum abImpe-F 3
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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45
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