(41)Pfenning=Meister neben denen Deputirten in Ayd genommen / undwas also beliebet worden, von Ihme zu vorgemelten und keinem ande-ren End außgefolget werden, mit dem Anhang, daß Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. darzu verordnete Rähte nit darzugezogen / und die nutz-barste, wie auch die jenige Pfandschafften so die Creditoren in Händenhaben, und Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Cammer-Gefälle darab genies-sen / am allerersten eingeloͤset / dan die jenige Capitalia, woran der meisteVortheil zu haben / zum ersten abgelegt / und mit den Creditoren zummeisten Nutzen gehandelt, auch die jenige, welche am meisten an ihrerForderung nachlassen wollen, zum ersten bezahlt und contentirt werdensollen.8. Wan Land=Ständ ins künfftig die Specification ihrer Credito-ren und deßjenigen / so sie zu Behuff derselben auß Lands-Mittelen ein-zuwilligen und zu repartiren unterthänigst verlangen / übergeben wer-den / wollen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. alsdan dem befinden nach, undder billigkeit gemäß darauff sich gnädigst erklähren.9. Sollen allen und jeden Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. GülischenBeampten ihre Gehälter wie von alters in omnibus & singulis ins künff-tig beständig gereichet werden, und Seiner Durchl. unterm 27. Octob.1678. deßfals ergangene Verordnung auffgehoben seyn / auch die vonobgemeltem Dato rückständige Gehälter gefolget werden.10. Dan soll Gülischen Haubt-Stätten der Vorschuß de Anno1610. gleich anderen Creditoren gutgethan werden.11. Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. können ihres Orhts geschehen lassen,was zu Abstattung Bergischer auffligender Schulden auß GülischenMittelen hergenommen / und dafür Gulische Unterpfänd gestellt / daßsolches auß Bergischen Mittelen refundirt, und Ihrer Hoch-Fürstl.Durchl. Cammer-Gefälle davon befreyet werden mögen.12. Dafern nun gegen diese Conditiones einiger massen solte ge-handelt werden, ist von Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst beliebet,und allerseits angenommen / daß dieser Vergleich vor Sich solle cessiren /und das Land oder Land-Stände daran nicht gebunden seynd.Copia Conditionum der Herren Bergischen Land-Ständenwegen uͤbernommener Cammer-Capitalien.And-Stände erklähren sich, damit Ihre Hoch-Fürstl. Durchl.F in der That verspühren mögen, daß sie alle Mittel DeroselbenCammer-Etat zu verbesseren / und Ihro unterthänigst an Handzu gehen suchen, nebens denen im Jahr 1661. übernommenen altenCammer-Capitalien die newe, für welche die Creditores Unterpfändhaben / unter folgenden Conditionibus zu übernemmen.1. Daß bey Land-Ständen solle stehen, wan und zu welcher Zeitsie hernechst bey deß Lands besserem Zustand und Zeiten zu deren Capi-talien Ablegung einwilligen wollen.2. Daß solches zu keiner Schüldigkeit oder Consequentz gezogen.3. Weil zu diesem End auß gemeinen Lands-Mittelen eingewil-ligt wird / modo ordinario repartirt / ad Cassam dem Pfennings=Meiste-ren geliebert / und durch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. hierzu verordneteRähte, dero Land-Ständen Deputirte, auff Weiß wie Anno 1661.und 1662. geschehen ad destinatos usus verwendet werde.4. Daß biß dahin den Creditoribus ihre Capitalia abgelegt / außLands-Mittelen die pensiones, wie solche Lands-Stände einmühtigein⸗
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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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