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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
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(42)einwilligen mögten / durch Jhrer Hoch-Fürst. Durchl. Bergische Rähte /und der Land-Ständen Deputirte auff solche Weiß, wie vorgedacht,und in gemelten Jahren allerseits beliebet worden / ex Cassa zahlt / undhierunter keine andere Verordnung an den Pfennings-Meisteren gege-ben, noch ad alios usus verwendet werden, auch kein Theil der Ritter-bürtigen und Stätten mächtig seyn, darüber allein zu disponiren, wiedan zu diesem End obgemeldte verordnete Rähte und Deputirte in-struirt und authorisirt werden sollen5. Sollen von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Land-StändenVorwissen und freyer Bewilligung die Cammer-Gefälle nicht be-schwärt werden.6. Biß daran die Creditoren wegen der Capitalien befriediget / odersich mit Land-Ständen oder deren Deputirten vergleichen haben / sollenIhnen Ihrer Unterpfände unverruckt bleiben.7. Dan solle Land-Ständen frey stehen durch ihre Deputirten zuerrinneren / und anzuweisen / welcher gestalt die Cammer-Gefälle auffshöchst zu verpfachten, damit das jenig, was künfftig mehrers, alsvorhero umbracht, außkommen würde, zu Ablegung der Cammer-Ca-pitalien und Pensionen verwendet, und zu Erleichterung dieses Last ge-reichen, wobey dan Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. kein Mißfallen tragenwerden / die Reduction, da zu ungebühr mehr / als die pensiones sich er-tragen / genossen / vornehmen zu lassen8. Daß was zu Ablegung der alter Cammer-Capitalien von Anno1661. bißhero eingewilliget / und noch im Land unbezahlt außstehermögte (außerthalb) was auß der achtjähriger Stewr im Land auß-stehet / welches Land-Stände Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. unterthä-nigst zu Ihrer Hoch-Fürstl. gnädigster Disposition einwilligen, jedoch,daß es annoch / da die Unterthanen hochbeschwärt seynd / nit / sonderenhernechst zu besseren Zeiten ad Cassam dem Pfennings=Meisteren gelie-bert, und Land-Ständen darab Nachricht gegeben werde) hierzu, undzu keinem anderen End verwendet, darüber auch ehstens der Status for-mirt werde.9. Wie nun Land=Stände auß unterthänigster devotion auff ob-gemelte Conditionen diese Einwilligung und Ubernehmung Cam-mer-Capitalien gethan, so solten dieselbe cessiren, und Land-Ständedaran nicht gebunden seyn/ wan gegen solche Conditiones einiger massengehandelt werde.10. Dan wollen vier Haubt-Stätte, daß Ihnen der Vorschuß exAnno 1611. wie anderen Creditoren völlig gutgethan / und biß darandie pensiones entrichtet werden11. Cessæ pensiones sollen hierunder nicht begriffen / noch Land-Stände daran gebunden seyn.12. Was zu Abstattung Gülischer Cammer-Capitalien auß Ber-gischen Mittelen hergenommen worden / daß solches zu Abstattung die-ser neuer Cammer-Capitalien refundirt werde / und Ihre Hoch-Fürstl.Durchl. nach anlaß dero hierauff den 13. dieses ertheilter gnädigster Er-klärung die Hand dabey halten wollen...Außführ-