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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(40)Ständen unter dero eigener Hand und Fürstlichem Insiegel zuzustel-len befohlen / Düsseldorff den 20. Julii 1668.Cum Appenso Serenissimi Sillo.Philipp Wilhelm.Conditiones der Anno 1681. den 17. Januarii von den HerrenGülischen Land-Ständen übernommener Cam-mer Capitalien.NAchdeme auch bey gegenwärtigem allhie gehaltenem Land-Tagvon Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. Hertzog-Thumbs Gülich Landt-Ständen auß Rähten, Ritterschafft und Stätten, wegen Zahl- undAbführung der newer Cammer Capitalien sichere Conditiones unter-thänigst eingangen und bewilliget / selbige auch von höchst gemelter Ih-rer Hoch-Fürstl. Durchl. gnädigst agreiret worden / wie solche Conditio-nes von Wort zu Wort hernach folgen.1. Daß Land-Stände noch Unterthanen den Creditoribus so wohlfür das Capital als pension nicht obligirt seynd / weder dafür von densel-ben besprochen werden, sonderen Ihre Hoch-Fürstl. Durchl. einen Wegals den anderen biß zu völliger Ablag darfür stehen / und dieses zu eini-ger novation, Schuldigkeit / und Consequentz nicht gezogen werden.2. Daß keine pensiones cessae noch cedendae darunter begriffen seynsollen, und werden Land-Stände, wan der Liebe Gott bessere Jahrenund Kräfften verliehen würd / von ihrer bißheriger devotion ad exem-plum der Löblicher Vorfahren nicht außsetzen.3. Dan solle bey Land-Ständen stehen, wan zuforderst alle undjede gravamina der billigkeit abgeschafft seynd/ wan/ was/ und wievielzu Ablaͤgung der Cammer-Capitalien einwilligen wollen.4. Was zu diesem End eingewilligt, und außgeschrieben wirdwollen Ritterbürtige / daß es ordinario modo, und anderer gestalt nitsoll repartirt, ad Cassam dem Pfennings-Meisteren gelieffert, unddurch Ihrer Hoch-Fürstl. Durchl. hierzu verordnete, und absonderlichveraydete Rhäte, und der Land-Ständen Deputirte zu obgemelter Ab-legung der Capitalien verwendet, die eingelöste obligationes oder Ver-schreibungen aber Ihrer Hoch-Fürstl. Durchleucht. oder dero hiesigerRechen-Cammer gegen schein cancellirt, die Abschrifften aber Land-Ständen Deputirten in copiis authenticis außgelieffert werden; undobwohl dahingegen die Stättische Deputirten der Meinung gewesenund annoch seynd, daß Land-Stände sich hernechst auff Maaß undWeiß hieruber zu vergleichen haben, und anderer gestalt nicht; so ha-ben doch Ritterbürtige bey dem modo ordinario zu verbleiben bestan-den / und zugleich / wie auch Stättische Deputirte gethan / acceptirt / daßIhre Hoch-Fürstl. Durchl. keinem Theil vraejudiciiren wollen.5. Soll von nun an zu den ewigen Zeiten ohne Noht, und mitconsens der Landt-Ständen diese Cammer-Gefälle nit beschwärtwerden.6. Biß daran die Creditores contentirt / sollen Ihnen ihre Unter-pfändt unverruckt bleiben.7. Dan sollen Deputirte keine andere Creditoren befriedigen / oderCapitalien ablegen, als welche auff gemeinen Land-Tägen conclu-dirt / und den Deputatis angewiesen werden: zumahlen dan derPfen-