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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(39)1661. übernommener alter Cammer-Capitalien Land-Ständen ge-deyen solle.7. Daß auch Ihre Fürstl. Durchl. Septimo wehrenden diesen achtJahren keine newe / noch zu diesem Zweck der jetzt beschehener acht jähri-ger Einwilligung verhinderliche Zumuthungen in=oder ausserhalbLand-Tags thuen, sonsten aber Land-Ständen solches ohne Ungnadzu verweigeren frey stehen solle.8. Daß auch Octavo Ihre Fürstl. Durchl. ohne Landt-Ständenunterthänigstem vorwissen und Consens keine Kriegs-Werbungen / we-der auch solche Recruten die einer neuer Werbung gleich seynd, dieserLanden Privilegiis, und dem Vergleich de Anno 1649. zu wider nichtanfangen / noch vornehmen wolten:9. Imgleichen Nono wegen deß intendirenden Zwecks Höchstge-mel. seine Fürstl. Durchl. in Offen-oder Defensiven Krieg / und was de-me anklebt, das Hertzog-Thumb Gülich nicht involviren, noch sonsteneiniger massen beschwären, wie ebenmässig dero Cammer-Gefälleüber diese 240000. Reichsthaler nicht Oppignoriren wolten.10. So dan Decimo daß Ihre Fürstl. Durchl. Land-Ständen ha-bende Privilegia, Altenherkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtig-keit auch den Vergleich von Anno 1649. so dan Land-Tags Abschie-den und Reversalen confirmiren, und darwider nichts thuen noch ge-ſchehen laſſen wolten11. Ferner Undecimo weilen in praxi bestehet, daß die freye Gü-ter so von den Proprietariis cultivirt werden, von den Gewerbs-Stew-ren befreyet seyn sollen, daß Höchstgemelte seine Fürstl. Durchl. biß zuRechtlicher Erörterung deß zwischen Ritterschafft und Stätten hier-über befangenen Speyerischen Processus (welches der Haupt-Stätt er-rinneren doch die von der Ritterschafft, auff seinem Vngrund bestehenlassen, und auff ihre alte hergebrachte Freyheit sich bezogen) solches Re-gulariter also halten lassen wolten12. Wie imgleichen Duodecimo gnädigst daran seyn wolten / daßbiß außtrags der Hauptsachen die accyßen in den Aempteren / undauff dem Land auff den Fuß, und Tax, wie dieselbe vor dem Jahr1657. gewesen, nemblich von einer Ahmen Weins drey Rader albus,und von einer Tonnen Bier ein Rader albus bleiben / und was darwie-der eingerissen, abgestelt werden, so wohl auch der dem Vergleich deAnno 1649. noviter eingeführter, und alter verhöheter Zöhl halber dieveranlaste conferentz fortgesetzet werden solte.13. Daß auch Ihre Fürstl. Durchl. immittels Decimo tertio diePensionarien auß denen verschriebenen Kelnereyen / vermög der vorhinan dero Rechen-Cammer abgelassenen, und Land-Ständen commu-nicirten Befelchs abführen lassen wolten.Wan nun Höchstgemel. Ihre Fürstl. Durchl. gegen seine Land-Ständen obbemelte zwischen beyderseits also verglichene Conditionesalle und jede fest, und beständig zu halten, und weder deren eine noch kei-ne, auch das geringste selbsten, weder durch jemanden anders thuenund verfügen zu lassen / sich gnädigst erklärt / auch deme zufolg für sichund dero Successores obiges alles hiemit acceptiren / Respective bestergestalt gnädigst confirmiren / und bestättigen thuen / also wollen auchIhre Fürstl. Durchl. solchem allem Gnädigst und Fürstlich nachkom-men / und haben hierüber zu ihr dero Gülischen Landt-Ständen destomehrer Sicherheit gegenwertigen Schein außfertigen / und Landt-Stän-