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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
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(36)ben, und unser Fürstliches Secret auffs spacium trücken lassen. So ge-schehen in Unser Residentz-Statt allhie in Düsseldorff den 3. Novem-bris 1649.(L.S.)Philipp Wilhelm.De Dato 25. Martii Anno 1652.F. On Gottes Gnaden Wir Philipp WilhelmPfaltzgraff bey Rhein in Bayeren, zu Gulich Cleve und BergHertzog, Graffe zu Veldentz, Sponheim der Marck, Raven-sperg und Mörß, Herr zu Ravenstein, Thun kund und bekennen hie-mit offentlich: Demnach Unsers gnädigsten geliebsten Herren und Vat-ters Fürstl. Durchl. beyder Fürsten-Thumben Gülich und Berg hie-selbst anjetzo in Corpore versambleten lieben und getrewen Land-Stän-den von Ritterschafft und Stätten, Wir Unseren zu denselben haben,den sonderbahren gnädigsten Vertrawen nach gegenwärtigen UnsererStatum worinnen Wir Uns vor dießmahl befunden / zu erkennen geben /mit dem gnädigsten Gesinnen, Uns ihrem getrewen Raht, und unter-thänigstes Gutachten darüber eröffnen, deme zufolg dieselbe dan zu fer-nerer Contestirung Ihrer bißheriger gegen Uns tragender beständigerund getrewer Liebe, und affection sich dahin gehorsambst erbotten ha-ben, bey der Römischer Kayserl. Majest. Unserem AllergnädigsterHerren, Unser gegenwärtiges Anligen mit Ihrer AllerunterthänigsterIntervention bestmöglichst zu secundiren / und als viel immer thünlichzu befürderen, damit zu Unserer unentbärlicher subsistens UnseremFürstl. Hauß und Stammen gemäß von Höchstgemeltes Unsers Her-ren Vatters Fürstl. Durchl. auß dero hiesigen Gülich- und BergischenCammer-Gefällen Uns ein gewisses Jährliches Deputat angewiesenund verschafft, auch unweigerlich gefolgt; So dan wie biß anhero gegenihren unterthänigsten Willen / und ihres davor haltens zu nicht gerin-gem ihrem und dieser Gülich- und Bergischen Landen Nachtheil besche-hen / Wir fürterhin von allen Consiliis nicht so gar excludirt / sondernvielmehr ihrem zu Uns gesetztem unterthänigsten Vertrawen nachdem Vatterland zu Trost, und der heylsamen Justitz zu Stewr/ mit undnebens den Rähten darzu admittirt, und von mehr Höchst gemeltesUnsers Herren Vatters Fürstl. Durchl. in vorfallenden wichtigen Religion / Land / und Städt concernirenden Tractaten und Negotiis, dar-von Krieg und Fried auch das Successions=Wesen dependiret / ohne Un-ser und der Rähten getrewen Einrahten, und unterthänigstes Gutach-ten nichts tractiret, resolvirt, noch geschlossen, weniger verordnet wer-den möge. Gleich wie Uns nun alsolche beyder Fürsten-ThumbenLandt-Stände Bereitwilligkeit, und genommene unterthänigste Re-solution zu sonderbahrem Contento, und gnädigstem Wolgefallen ge-reichet, also erklären Wir auff Ihre bey Uns darüber angewandte un-terthänigste Bitt / Uns gegen dieselbe hinwider gnädigst / daß bey Aller-höchstgemel. Käyserl. Majest. und sonsten anderwerts, wohe es vor nöh-tig erachtet werden solte / Wir ihnen zum guten best möglichst intervenü-ren, und dahin getrewlich cooperiren helffen wollen, damit von mehrAllerhoͤchſtgemel. Käyſerl. Majeſtr. Sie in ihren billigen Beſchwärdenallergnädigst erhört bey ihrer her gebrachter Freyheit, und dieser Lan-den Privilegien, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeiten, und darüberihnen