(35)das alte Herkommen beschwärt zu seyn, mit fügen zu beklagen Ursachhaben solle ꝛc.7. Als auch der Erbschatz dem Vergleich de Anno 1529. so auff Ra-der-Gelt stehet, zuwider verhöhet, und jetzo Jährlichs, wie der Golt-gülden steigert zu nicht geringem Beschwär und Nachtheil eine Zeitheieingefordert erzwungen, und beygetrieben wird, so wollen Wir sol-ches bey Unserer zukünfftiger Regierung gleichfals abstellen / und überdas alte Herkommen / dießfals niemand beschwären lassen8. So wollen Wir die Pensionarien ihres Hinderstands halben con-tentiren / und nach dem Inhalt der Verschreibungen zufolg deren in An-no 1600. auff die damahls übergebene Gravamina von Unseren geehrtenVorfahren ertheilten Resolution, im rechten Werth hinführo nach undnach bezahlen lassen.9. Weilen auch die Geist= und Adeliche Halffleuth über die gebührauff Gewin und Gewerb also hoch angeschlagen und übernommen wer-den, daß auch bey ihren Höffen nit bleiben können, sonderen auff dendritten / vierten und fünfften Morgen / dahe jedoch solches nit bräuchlich,noch auff Land-Tägen verwilliget, angeschlagen werden, so wollenWir vermög der resolution der Gravaminum auffm Land=Tag zu Gü-lich 2. Maji 1602. solches Unseren Ambtleuthen, welchen der Halff-leuth Gelegenheit am besten bekant ist heimbgestellt seyn und bleibenlassen10. Wan auch hernechst über vorangezogenen Vergleich / und des-sen Verstand (wie jetzo der Vögt und Gerichtschreiber halben) derentheils obschon frembd/ dannoch bey ihren Diensten manutenirt werdensollen / geschicht) quaestiones vorfallen / oder einige dubia movirt werdensolten, auff solchen unverhofften fall, wollen Wir drey Unserer Land-sässigger Rähte gnädigst ernennen, zu denen Unsere Land-Ständeauch drey Adliche ihres mittels denominiren sollen / welche allerseithsihrer Aydt und Pflichten (wormit sie so wohl Uns, als den Land-Ständen zugethan) zu solchem End zu erlassen, und zu diesem actuauffs new zu verayden seyn / und bey demselben die explication und Er-lauterung vorangeregten Vergleichs bestehen solle / im fall es sich aberzutragen würde, daß die vota paria wären, erklären Wir Uns dahingnädigst, daß sie Unsere Land-Stände drey unpartheischen Teutscherim Romischen Reich, aber nicht in Unseren Fürsten-Thumben undLanden gesessene Männer (auß welchen Wir einen pro Super-Arbitriooder Obman, zuerwehlen hätten) unterthänigst vorschlagen mögen, je-doch daß der Vergleich / desselben Buchstablichen Inhalt / und der Litternach verstanden, von Uns aber keines Wegs in newen Streit gezogenwerden, und die jenige auß mittel Unser Gülich- und Bergischer Land-Ständ, so von diesem Vnserem Revers Wissenschafft haben, diesesnicht allein, so lang unser geliebster Herr und Vatter im Leben ist, son-dern auch nach seiner Durchl. Absterben (welches Gott der Allmächtignoch längst verhüten wolle) solcher gestalt in geheimb halten sollen / daßdarvon niemand als Sie, und die jenige Deputirte so jedes mahls nachihrem Absterben in Ihre Platz kommen werden, darvon Wissen-schafft haben mögen, es wäre dan Sach daß diesem Vnserem Re-vers in einem oder anderen etwas zu wider gehandelt werdensolte.Zu Vrkund dieses / und dessen stetter Fasthaltung haben Wir die-sem Revers vor Vns und Vnsere Successores eigenhändig unterschrie-E 2ben
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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