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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(34)gewesen / folgends aber verkaufft und per incuriam oder Einfalt derLehen-träger, oder sonsten durch Unachtsamkeit der Secretarien oderLehen-Schreiber auch wohl vielleicht bißweilen von denselben vorsetz-lich das Wort Man-Lehen in die Lehen-Register und Lehen-Brieff.wie auch in die Reversalen bey der Cantzleyen und Unter Man-Camme-ren inserirt und obwohl auch die investituræ auff Kunckel-Lehenaußgefertigt, die Lehen-Träger dannoch zu Heraußgebung der Reversalen (worin das Wort Man-Lehen eingeruckt) inducirt worden / dahe-ro dieses erfolgt, daß unangesehen bey den alten Zeiten man wegendeß Worts Man-Lehen von keine Unterscheid gewust / auch selbige Lehenvon einer auff unterschiedliche andere Familien vor und nach devolvirtund gefallen seyen, dannoch vor Man-Lehen außgedeutet und gehaltenwerden wolten / und also Uns unterthänigst gebetten / daß Wir bey An-trettung Unser zukünfftiger Regierung solche und dergleichen obgesetztermassen eingeschliechene abusus und Beschwärden wider ab= und in vori-gen Stand stellen lassen wollen. Als erklähren Wir Uns hiemit gnä-digst, vorerzehlte Mängel und Gebrechen, als vielen deren Uns un-terthänigst remonstrirt werden können, alsobald gnädigst remedii-ren, und würcklich redressiren zu lassen, solte aber auß erheblichenMotiven solches also nicht in continenti geschehen können / und derSachen Wichtigkeit ein mehrers nachdencken erforderen / auff sol-chen Fall wollen Wir die Sach Pares Curiae der jenigen Man-Cam-mer, wohin das Lehen von Alters gehörig, remittiren, dieselbe deplano ohne weitlaͤuffige kostbahre Process debattiren und entscheidenauch die Urtheil ohne ferner Einred und Auffenthalt werckstellig ma-chen lassen; Solte sich auch dem Angeben nach befinden, daß etlicheLehen (welche vor diesem durch Verkauff auff andere seynd transpor-tirt und deren Verkäuffer selbige durch beharliche Verweigerung deßConsensus, als ob sie Man-Lehen wären, und also weit unter demrechten Werth zu verkauffen gezwungen worden) nach dem Ver-kauff zu Man-Lehen gemacht wären, dieselbe wollen Wir gleichfalsnach Anlaß der voriger / und insonderheit der erster Investitur wie-derumb in den Stand, darin sie vorhin gewesen, setzen und stellenlassen, auch ins künfftig nicht zugeben, daß dergleichen zu Be-schwärnus Unserer Lehen-Leuth mehr geschehe, sonderen vielmehr esin allem bey dem Alten Herkommen verbleiben, und so wenig natu-ram & qualitatem Feudi in praejudicium eines oder anderen mutiren las-sen, als Adeliche Uns heimbgefallene Lehen Unadelichen conferiren,vergeben, noch dieselbe damit belehnen, auch auff gebührendes An-ersuchen die Lehen mit Auffnehmung einiger Gelder (jedoch nicht ohneNoth zu beschwären, auch zu verkauffen von Uns unseren Vasal-lis gnädigst unweiger- und unentgeltlich zugelassen, und verstattetwerden; So sollen auch die Wittiben ohne Unsere gnädigste Erlaub-nus und Bewilligung die Leibzucht von Lehen haben und geniessenmögen, jedoch solle über diesen Passum hernechst unser gesamptenLand=Ständ consensus eingeholt werden / was aber sonsten noch fernervor abusus und Newrungen in denen Belehnungen sich zugetragen ha-ben möchten, so hierinnen nicht exprimirt über dieselbe alle und jede.wollen Wir bey Antrettung Unserer zukünfftiger Regierung auff demersten Land-Tag Uns mit Unseren Land-Ständen unterreden, undumb einmahl auß diesen Disputen zukommen. Und mit denselben dißfalsder Raison und Billikeit nach also vergleichen / daß sich niemand widerdas