(33)gnädigst schützen und handhaben wollen, gleich ob vor angeregter Ver-gleich nicht vorgangen wäre, oder Sie Unsere Land-Ständ dabey imgeringsten nichts begeben hätten; Als geloben und versprechenWir zufolg Unserer damahls gethaner Sinceration bey unseren Fürst-lichen Ehren und guten Trewen vor Vns / Unsere Erben und Nachköm-linge hiemit und in krafft dieses nachmahls gnädigst und beständigst / rc.1. Vors erst in conformität Unserer ihnen darüber vor diesem zu-gestelter schrifftlichen Versicherung deren Buchstablichem Inhalt inalle wege zugeleben, und alles den Privilegiis; Alteinherkommen, Ge-wonheit, Recht und Gerechtigkeit, auch vorgemeltem Käyserl. Decretis, Rescriptis und Endurtheilen gemäß Fürstlich zu halten / auch de-me, was in vorangeregtem zwischen Unsers Geliebten H. VatterenDurchl. und Ihnen Unseren Gülich- und Bergischen Land-Ständengetroffenen newlichen Vergleich verabscheidet worden, in allen und je-den seinen Clausulen würcklich nachzukommen.2. Wie imgleichen Unsere Rechen-Cammer mit Unseren Adli-chen Eingebohrnen Land-sassen ausserhalb eines Gelehrten, wie vonAlters zu besetzen, es wäre dan daß hernechst Wir Uns mit den Land-Ständen eines anderen vergleichen, und solches selbst mit gut befindenwürden.3. So dan zu den Land=Tags deliberationibus keine andere alsAdliche Land-sässige Rhäte dem alten Herkommen nach zu ziehen / nochkeine Gelehrte als etwa einen, umb die proposition oder Vortrag zuthuen / darzu gebrauchen.4. Ob auch zwaren Unsere Gülich- und Bergische Land-Ständ zumehrer Befürderung deren so desiderirter Vereinigung damit sich dasgantze Werck darumb nicht zerschlagen thäte, höchst gemeltes Unsersgnädigsten H. Vatteren Durchl. bey dem newlichen Vergleich dieseseingereumbt / und dahin unterthänigst condescendirt / daß dieselbebey vorfallender Vacatur einer oder anderer Kelnereyen, Rentmeiste-reyen, oder ander berechneten Diensten dero wohlverdienten Cam-merdiener, Scribenten oder Hoffdiener damit gnädigst providirenmögen, so solte dannoch solches vorgemelten Unseren Gulich- undBergischen Land-Ständen an dieser Unserer Landen hergebrachtenPrivilegiis, und altem Herkommen, zumahlen nichts derogiren, son-dern wollen Wir bey Erledigung deren berechneten Diensten Einge-bohrne und qualificirte subjecta (jedoch wan Sie mit gnugsambenBürgschafft auffkommen würden, darzu auff und annehmen, undkeine Frembde denselben vorziehen.5. Weilen auch bey Weyland Unserer geehrten Vorfahren löbli-chen Audenckens Regierung kein Lehens Director niemahls gewesensonderen von höchstgemel. Unseres Herren Vatteren Durchl. erst voretlichen wenig Jahren, neuerlich eingeführt. So wollen Wir beyAntrettung Unserer zukünfftiger Regierung solche Newerung widerabschaffen / und es in hoc passu gleichfals bey dem alten Herkommen be-wenden laſſen.6. Wan Uns nun von Unseren Gülich- und Bergischen Land-Stän-den gleichfals kläglich vorbracht worden, was gestalt so wohl bey Un-sers geliebten H. Vatteren Durchl. als auch etwan bey Weyland UnsererHochgeehrter Vorfahren Regierung bey außfertigung der Lehn-Brieffdenselben allerhand nachdenckliche sehr præjudicirliche / und von altersdieser Orten unerhörte clausulen eingeruckt worden / also daß unterschied-liche welche feuda promiscua oder Kunckel-Lehen bey der erster investiturgewe-
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
33
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten