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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(32)ReversaleHerren H. Philipp Wilhelmen Pfaltz=Graffen beyRhein / rc. deß Printzens Fürstl. Durchl. denenGülich und Bergischen gesambten Landt-Ständen vonRitterschafft und Stätten Extradirt de dato Düssel-dorff den 3. Novembris 1649.On Gottes Gnaden Wir Philipp Wilhelm Pfaltz-Graff beyRhein in Bayeren / zu Gülich Cleve und Berg Hertzog / Graff zuVeldentz / Sponheimb der Marck / Ravensperg und Mörß Herrzu Ravenstein ꝛc. Demnach beyder Unser Fürsten-ThumbenGülich- undBerg getrewe Land-Ständ von Ritterschafft und Stätten auff Unsergnädigstes Gesinnen Uns zu unterthänigsten Ehren und sonderbahremgnädigsten Wollgefallen damit diese Unsere Gülich- und BergischeLanden nechst vorhergangener Reconciliation und Vereinigung deßHaupts mit den Gliederen und einmühtiger Zusammensetzung der Ge-mühter, auß gegenwertigen fast schweren Pressuren und KriegsTrangsalen (womit dieselbe nun etliche Jahren hero) wie noch leidercontinuirlich betrücket, und dieser Unser Gülich- und Bergischen Lan-den angehörige Unterthanen dardurch zum höchsten rumirt) desto bal-der errettet / zu der so lang gewünschter höchst nöthigter Beruhigungvermittels Göttlichen Beystands umb so viel ehender gelangen, undin die hiebevorige tranquillität dermahlen eins wider gesetzt werdenmöchten, mit dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren H. Wolff-gang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein in Bayeren/ zu Gülich/Cleve und Berg Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, derMarck, Ravensperg und Mörß H. zu Ravenstein, ꝛc. Vnserm gnä-digsten Geliebsten Herren und Vatteren, über die zwischen seinerDurchl. und ihnen Unsern Gülich- und Bergischen Landt-Standennun ein geraume Zeit von Jahren geschwebte differentien / und schwäreMißhelligkeiten, auff gewisse Maß und Weiß sich (Gott Lob) nun-mehr den 25. Septembris nechsthin vergliechen, zu mehrerer faciliti-rung aber solches vorgestelten Zwecks von ihren Privilegiis, Altem-herkommen, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit jedoch mit diesemaußtrücklichen vorbehalten in verschiedenen Passibus etwan abgewi-chen, daß wan Wir zu der Regierung dieser Unser allhiesiger Landen(welches doch bey der Disposition Gottes allein bestehet) kommen wür-den / ihnen Unseren Landt-Ständen solches hernechst im wenigstennachtheilig seyn solte; In massen Wir dan vermittels Unsers Fürst-lichen gethanen Versprechens ihnen solches gnädigst sincerirt, und be-nebens zugesagt, daß gleichwie Wir die bey der Römischer Käyserl.Majest. Unserem Allergnädigsten Herren / mit vorwissen und Gutach-ten eines höchst-ansehnlichen Churfl. Collegii wider hochstgemel. Un-sers H. Vatteren Durchl. cum plenissima causae cognitione von ihnenerhaltene / und in rem judicatam verlauffene Käyserl. Decreta, Re-scripta und Endurtheil (als viel dieselbe sie Ständ betreffen thuen) zuwürcklicher contestirung Unserer gegen Sie Unsere Gülich= und Ber-gische Land=Ständ habender gnädigster Propension und Vertrawenshiebevoren confirmirt / und bestättiget / also auch dasselbige dabey / wienicht weniger bey ihren Privilegiis, altem Herkommen, Gewonheit,Recht und Gerechtigkeit einen Weg wie den anderen Fürst-Vätterlichgnä