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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
Entstehung
Seite
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(29)Dienst seyn und sich gemelter massen vermög der Privilegien nicht quali-ficiren können / wollen Ihre Fürstl. Durchl. wan sie Ihr vorhero vonden Land-Ständen namhafft gemacht werden, noch bey wehrendemjetzigem Land-Tag, denselben Ihre Dienst und Pflicht auffkundigen,auch die dimittendos längst inner drey oder vier Wochen hernacher er-lassen, und an statt der Abgedanckten, ohne längeren Verzug, ande-re so im Land gebohren, begütert und qualificirt seynd, wiederumb an-setzen. So wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. so wohl in judicial als ex-tra judicial Sachen bey dero Cantzleyen, Hoff-Gericht auch der Ober-und Unter-Beampten auff dem Land, vermög der Gülich- und Ber-gischer Lands-Ordnung die Justitz administriren, auch derselben, inallen / ihren gebührenden und unverhinderten Lauff lassen.Und / daß es zwischen den Adlichen und Unter-Beampten in extrajudicialibus, wie von alters, observirt werde, gnädigst verordnen, alsoauch hinführo alle juramenta, den alten Formulen gemäß / leisten lassen.Auch die Rhäte, Ober- und Unter-Beampten, umb begangenerExcessen und Ubertrettungen willen ihrer Diensten ehender nit / biß zuder Bezüchtigung mit recht convincirt und überwiesen entsetzen lassen,aber ausser dessen bleibt Ihrer Fürstl. Durchl. so wohl als den Bedien-ten die Auffkundigung bevor.Nicht weniger wollen auch Ihre Fürstl. Durchl. die Stätt undFlecken / welche von alters hero das Jus eligendi & praesentandi zuScheffen und Raths stellen gehabt, darbey ruhig und unturbirt lassenWan Ihrer Fürstl. Durchl. ein Lehen notoriè heimfallen wirdsolle deroselben frey stehen, mit denselben, nach ihrem gnädigsten Be-lieben zu disponiren.Wan aber die Heimfälligkeit bestritten werden solte / wollen esIhre Fürstl. Durchl halten lassen / wie es in der Landts-Ordnung auchdißfals außgelassenem Edict und dem Landt-Tags Abschied vom Jahr1569. versehen und demselben gemäß ist / auch sonsten naturam & quali-tatem Feudorum zu eines oder anderen praejuditz nicht verenderen.Inmassen dan auch Ihre Fürstl. Durchl. die Manne- und Lehn-kammeren, wie von alters gewesen, also auch hinführo, wir gleich-fals die Lehen so dahin gehörig, da selbsten empfangen und deren strei-tige Lehens=Fälle (jedoch das dabey Ihrer Fürstl. Durchl. Recht undInteresse in geziemenden Vigor und Obacht erhalten und in alle wege dieLehen- und Landts-Ordnung gebührlich observirt, auch parti laesae sei-nen recursum per viam appellationis vel querelae an Ihre Fürstl. Durchlals an den Landts-Fürsten und Lehen-Herren, zu nehmen unverwehrtseyn solle) alda außfuhren lassen und was dagegen praejudicirliches ein-gerissen auff eines oder anderen dabey interessirten angeben und Auß-führung seiner Befügnus, den Rechten und der billigkeit gemäß, wi-der redressiren und auff heben sollen.Wan die Nohturfft erforderen wird / daß Ihre Fürstl. Durchl. deroLandt-Ständ, dem Herkommen gemäß, auff einem Land-Tag be-schreiben und eine Einwilligung von denselben begehren / und darauffgemelte Landt-Stände Ihrer Fürstl. Durchl. gnädigsten Begehren ge-mäß zum Theil oder zumahl eine freye Einwilligung thun / solches wol-len Ihre Fürstl. Durchl. in Gnaden annehmen / wan aber die Landt-Stände Ihrer Fürstl. Durchl. oder auch zu des Landts Nohturfft nichtalles, oder auch gar nichts einwilligen (welcher recusation Ihre Fürstl.Durchl. doch sich nicht versehen) so wollen gleichwol Ihre Fürstl. Durchldessen niemanden in Ungnaden entgelten lassen / was dan dieser gestaltDIhrer