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Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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(28)Vnserer unden angezeichneten Hand-schrifft und angehengten SecretInsigell: Geben Düsseldorff den 12. Septembris 1641.(L.S.)Philipp Wilhelm.VergleichZwischen HH. Wolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein rc. Fürstl. Durchleucht unddero Gülich- und Bergischen Land-Ständen von Ritter-schafft und Stätten auffgericht de Dato Düsseldorffden 25. Septembris 1649.7 Hre Fürstliche Durchleuchtigkeit erbieten sich gnädigst / daß siedero Gülich und Bergische Landt-Ständ nach dem löblichem Exempel Ihrer Fürstlichen Durchleucht geehrter Vorfahren Her-tzogen zu Gülich und Berg ꝛc. bey ihren erlangten Privilegiis, Freyhei-ten, Recht und Gerechtigkeit, altem Herkommen und guten gewon-heiten verbleiben lassen, auch dabey gnädigst schützen und handhaben,und wan Ihrer Fürstlicher Durchleucht vorbracht wird, daß etwasdagegen vorgenommen/ solches alles würcklich abschaffen wollen.Wie Sie dan auch die Regierung dieser Landen auch Cantzleyund Rechenkammer allein mit Eingebohrnen / Eingesessenen und quali-ficirten auch mehr Adlichen als Gelehrten und der Rechnung verstän-digen Rhäten dem alten Herkommen und Observantz nach / besetzen undin der Zeit besetzt haltenAlso auch zu den Deliberationibus und Schickungen die allein dieseLanden betreffen, Adliche und Gelehrte, Rhäte, die in diesen Landenbegütert, allein ziehen und keine frembde, es seye dan mit dero Landt-Ständ oder deren Deputirten Bewilligung / darzu gebrauchen.So dan auff den Landt-Tägen / wan Ihre Fürstl. Durchl. dero gnä-digste Proposition dero Landt-Ständen thuen / auch sich gegen dieselbeüber die gepflogene Handlungen resolviren werden / allein nur Adelicheund etwa nur einen gelehrten Raht zu solchem Actu ziehen / wie imglei-chen zu denen Adlichen Hoff-Diensten und Landt-Aempteren AdlicheEingebohrne / Eingesessene und qualificirte Subjecta, so dan auch zu denUnter-Aempteren, welche mit der Justitz Amptshalben zu thun ha-ben, und die Gerichtere mit beysitzen, solche Persohnen die im Landgebohren / und begütert seyn anstellen.Wie dan auch zu denen Kelnereyen / Rentmeistereyen und derglei-chen berechneten Diensten, auff begebende Erledigung, die Landts-Eingebohrene und Eingesessene, Qualificirte, vor anderen Frembdenohne Vnterscheid / wan sie mit gnugsamer Bürgschafft auffkommenkönnen, praeferiren wollen. Dabey doch Ihre Fürstl. Durchl. sich vor-behalten etwa einen oder mehr wohlverdienten Cammer-dieneren,Scribenten, oder anderen Hoff-Diener, der doch an Häuseren, Aecke-ren / oder Wiesen etwas eigen im Land hat / darzu anzustellen / damitIhre Fürstl. Durchl. auch dieselbe auff ihr wolverhalten, ohne Be-schwärnus dero Cammer recompensiren können; Was aber die Ade-liche und andere Hoff- und Landt-Aemptere, auch die Unter-Beam-pten auff dem Landt, so mit der Justitz zu thuen, betrifft, so jetzo inDienst