(30)Ihrer Fürstl. Durchlt. oder auch sonsten zu Bezahlung der Landt-schafft Creditoren und Bedienten / wie gleichfals zu anderer des LandsNotturfft eingewilliget wird / dasselbe solle dem Herkommen gemäß inIhrer Fürstl. Durchl. Hoff-Cantzley durch deroselben darzu verordneteHoff-Rähte und Kechens Verständige, in Gegenwart der Landt-Ständt Deputirten / der gewöhnlicher jedes Fürsten-Thumbs Matriculnach (wan Ihre Fürstl. Durchl. sich keiner anderer moderation bey die-sen beschwärlichen Zeiten mit dero Landständen vergleichen) repartiretund von Ihrer Fürstl. Durchl. außgeschrieben/ auch fürters durch Ih-rer Fürstl. Durchl. Unter-Beambten und Bedienten eingebracht und de-nen von dero Landständen auff vorgehende gewöhnliche Pflicht bestät-tigten Pfennigsmeisteren eingelieffert und auff Ihrer Fürstl. Durchl.und der Landschafft Deputirten Anschaffung von denselben ad destina-tos usus dem Land-Tags Abschied gemäß und zu keinem anderen End,unverhinderlich und ohn einige Einredt erstattet und angewendet wer-den, und was Ihrer Fürstl. Durchl. zu ihrem privat Behuff unterthä-nigst zugelegt, dero gnädigster disposition allein anheimb gestelt seynund bleiben solleWas aber zu der Land-Ständ Behuff und Notturfft, wie auchzu Zahlung deren Creditoren und Bedienten eingewilligt und demLand-Tags Abscheid einverleibt wird, darüber sollen zwar Sie dieLandt-Ständ oder deren Deputirte, ihres gefallens zu disponirenMacht haben, jedoch schuldig und gehalten seyn Ihrer Fürstl. Durchl.hernacher, wohin solche Gelder verwendet worden seyn, richtige Rech-nung und Nachweisung vorzubringen und hinführo nichts eigenthät-liches außschreiben oder umblegen.Deß Pfenningmeisters Rechnungen sollen dem alten Herkommengemäß von Ihrer Fürstl. Durchl. darzu verordneten Adlichen Rhätenund Rechts-Verstandigen mit Zuthun der Landt-Ständ Deputirten /richtig abgehört, justificirt und darüber recessirt, wie auch solches ge-schehen, neben dem befinden Ihrer Fürstl. Durchl. umbständlich rete-rirt werdenSo erklären sich auch Ihre Fürstl. Durchl. hiemit gnädigst, daßSie ohne Ihrer Käyserl. Majest. und des Churfürstl. Collegii Bewilli-gung keine newe Zöll anstellen noch auch die alte verhöhen, also auch oh-ne Ihro Fürstl. Durchl. Landt-Ständ Bewilligung keine Licenten /Accisen, oder dergleichen Aufflagen im Lande anstellen, sonderen dievon Ihrer Fürstl. Durchl. eine zeithero verordnete Recognitions-Gel-der (wan Sie darüber von dero Landt-Ständen keine Einwilligungerhalten) auch abstellenFerner wollen Ihre Fürstl. Durchl. keine Kriegs Vehde noch neweWerbungen anfangen, auch keine Stewren außschreiben noch umble-gen lassen, es seye dan vorhero darüber auff dem, von Ihrer Fürstl.Durchl. Ordentlich außgeschriebenen Landt-Tag mit dero Landt-Ständen reifflich deliberirt, und von ihnen den Landt-Ständen perMajora darin bewilliget worden / hingegen aber sollen und wollenauch die Landt-Ständ wie es getrewen und gehorsamen Land-Stän-den gebührt sich gegen Ihre Fürstl. Durchl. jederzeit unterthänigst trewund gehorsamblich bezeigen / dieselbe auch dero geliebsten Sohn so langIhre Fürstl. Durchl. dieser Landen (welches doch Ihre Fürstl. Durchl.bey bekantem dero gutem Rechten nicht vermuthen) mit recht nicht ent-setzt werden / gleich wie bey Ihrer Fürstl. Durchl. Hochlöblichen Vor-fahren von ihren Prædecessoribus geschehen / nicht verlassen.
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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