(27)Copia Hertzog Philipp Wilhelmen Pfaltz=Graffenrc. der Gulich und Bergischen Landt=Stän-den herauß gegebener Erklärungde Dato Düsseldorff den 12. Septemb. 1641JR von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffibey Rhein ꝛc. Thun kund und bekennen hiemit öffentlich, alezwischen dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, HerrnWolffgang Wilhelmen Pfaltz-Graffen bey Rhein rc. Unserem Gnä-digsten Geliebten Herren Vatteren an einem, und dero Gülich- undBergischen Landt-Ständen von Ritterschafft und Stätten am an-dern Theil / über dero habende Privilegia, Freyheiten / Altes=herkom-men, Gewonheit, Recht und Gerechtigkeit, allerhand Miß-verstandStreit und Irrungen entstanden, gestalt alsolche Streitigkeiten anIhro Käyserl. Majest. Unsers allergnädigsten Herren Reichs-Hoff-Rath erwachsen / welche daselbst in Contradictorio Judicio pro & contrageraume Zeit von Jahren disputirt, und ventilirt worden: massen dar-auff erfolget, daß allerhöchst gemel. Ihre Käyserl. Majest. obgemelteStreitigkeiten durch unterschiedlich außgelassene Allergnädigste Deci-siones, Resolutiones, Mandata und Rescripta endlich und definitive erör-tert abgeurtheilt, und decidirt; und dan nichts billichers, als was der-gestalt Höchstgemel. Ihre Käyserl. Majest. decidirt / entscheiden und er-örtert / daß demselben gebührende Einfolg und Parition geleistet werde;So geloben und versprechen Wir hiemit bey Vnseren Fürstlichen Eh-ren, Worten und Trewen, daß Wir alles das jenige was den Privile-gien Alten=herkommen, Gewonheiten, Freyheiten, Recht und Gerech-tigkeiten gemäß, auch die von den Ständen zum öffteren übergebenevier Puncta, vermög der Käyserl. Decreten, Resolutionen, Mandatenund Rescripten (so viel die Ständ betrifft) recht fast und unverbrüch-lich von Vns und den Vnseren Nachkommenden Hertzogen zu Gülichund Berg observiren und halten sollen und wollen, auch schaffen undthun / daß niemand Vnsertwegen dargegen etwas vornehmen undattentiren solle, mit dieser gnädigster Erklärung, wan von Vns oderVnsertwegen directe, sive indirecte dargegen in einem oder anderen et-was vorgenommen verordnet oder gehandelt werden solte; Daß solchesjetzo alsdan / und dan als jetzo zumahlen nichtig und null, nichtswur-dig und krafftloß seyn und bleiben, auch die Ständt und Vnterthanendemselben was allsolchen ihren Privilegien, Gewonheiten, Alten-her-kommen Freyheiten / Recht und Gerechtigkeiten / so dan Decretis, Rescri-ptis, oder decisionibus zuwider angestalt oder befohlen werden möchte,keines Wegs zu gehorsamen, oder demselben zu pariren verpflichtund verbunden seyn sollen, jedoch solle diese Vnsere Erklärung oderResolution, Vns an Vnseren zu den Gülich= und Bergischen Landenhabendem jure successionis & possessionis keines weges im geringstenpræjudiciren und nachtheilig seyn: massen dan die Ständt auch vermögdenen Landt-Tags Prothocollen sich dahin erklärt / daß sie keines wegsgesinnet oder gemeint obgemelte Decreta, Rescripta und Mandata, da-hin zu ziehen oder außzudeuten / welches Vns oder Vnseren Nachkom-menden Hertzogen zu Gülich= und Berg an den habenden Possession-und Successions-Rechten nachtheilig seyn könte; In Vrkund hierunterVnse-D2
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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27
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