(26)vorstehenden Fürsten-Thumb Cleve und Graffschafft von der Marckꝛc. in oͤffentlicher Gebrauch und Ubung/ auch in diesem Fürsten-ThumbBerg, an einem jederem Orth öffentlich zu üben und zu gebrauchen zulassen / zu continuiren und zu Manuteniren / und darüber niemanden inseinem Gewissen noch Exercitio zu turbiren zu molestiren noch zu be-trüben.Alle von den vorigen dieser Landen Fürsten und Regenten ertheilteBrieff und Siegell, wie auch Pfantschafften, und andere FürstlicheVerschreibungen stät, fest und unverbrochen nach eines jeden Inhaltzu halten.Alle Privilegia und Fürstliche Begnadungen / Statuten / auch Altes-Herkommen und gute Gewonheit zu confirmiren, zu bestättigen, wasdargegen eingetrungen, oder eingerissen, gäntzlich abzuschaffen, res-pective zu renoviren und nach billigkeit zu augiren / auch die gravaminaauffs erst der Ständt ansuchen zu erledigen.Da Wir beyde vor Hauptsachlicher Entscheidung dieser Succes-sions-sachen / wieder einander etwas de facto vornehmen würden /welches doch die Ständt nicht vermuhten noch hoffen wollen / und sol-len, sie biß zu Unserer reconciliation sampt und sonders ihrer gethanerHand-Gelübde auch erlassen seyn.Item da jemand mit Gewalt wider diese Landen etwas attenti-ren würde, daß wir laut der Proposition, eussersten Vermögens, mitdarsetzung Leibs Guts und Bluts, dieselbe verthätigen, schützen, undschirmen wollen und sollen..Item die Ständt und Unterthanen sambt und sonders, vor allendieser wegen entstehende Ansprach und Forderungen / wie die Nahmenhaben mögen zu verthätigen und schadloß zu halten / in was HerrenLand solches auch geschehen mögte.Item die Adliche Hoff-Aempter / alle Rähte / Cantzeley-Besatzun-gen / und andere Ambt-Bedienungen durch Landt-sessige qualificirte /und nicht Frembden, eines jeden Stands gebühr und Ambts, Alten-Herkommen nach / zu besetzen.Das auch die Stiffts-Clöster, und alle andere Collegia ebener ge-stalt, durch Land-sessige besetzet, in esse gelassen, gehalten, und nie-mand in seinem Gewissen daselbst betrübt werden möge.Letztlich daß die Löbl. Alte der samptlichen Landen Unionen / un-terhalten, und was sonsten noch vor der Erb-Hüldigung diesen Lan-den zu Nutz und Besten, ferner in Unterthänigkeit mögte vorbrachtund angedeutet werden / vorbehalten bleiben. Signatum Düsseldorff,unter Unser Subscription und Vorgetruckten Secreten. den 11. 21. JuliiAnno Sechszehenhundert und Neun.Ernst Marggraff. mp. Wolffgang Wilhelm. mp.Copia
Druckschrift
Haubt-Recess : in welchem von dem Durchl. Fürsten u. Herrn Philipp Wilhelm Pfaltz-Graffen bey Rhein ... dem corpori versambleter Jülich- u. Bergischer Landt-Ständen ... seiner hochfürstl. Durchlt. gnädigste Resolutiones ertheilet ...
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